Mietminderung bei Wohnflächenunterschreitung - Newsletter Mai 2011 / 2
Neue Entscheidung des Bundesgerichtshofes:
Mietminderung bei Wohnflächenunterschreitung
Liebe Mitglieder,
mit der nachfolgend dargestellten Entscheidung musste sich der BGH seit längerer Zeit wieder einmal mit einer Frage betreffend die Mietminderung bei Wohnflächenunterschreitung befassen. Konkret ging es darum, ob ein Mangel einer Mietwohnung aufgrund einer Flächenangabe auch dann vorliegen kann, wenn der schriftliche Mietvertrag keine Angaben zu der Wohnfläche enthält.
In dem vom BGH entschiedenen Fall wies der Mietvertrag keine Angaben zur Wohnungsgröße aus. Von einer Maklerin war die Wohnung allerdings mit der Annonce „3 ZKB-DG, Balkon, ca. 76 m², Parkett, EBK, DM 890,- + NK“ angeboten worden. Vor Abschluss des Mietvertrages wurden der Mieterin eine Grundrissskizze sowie eine detaillierte Wohnflächenberechnung übergeben, in der die Gesamtgröße der Wohnung mit 76,45 m² ausgewiesen wird. Da die Wohnfläche tatsächlich 53,25 m² beträgt, hat der Mieter den Vermieter u.a. auf Rückzahlung überzahlter Mieten verklagt.
Der BGH gab dem Mieter Recht und entschied mit seinem Urteil vom 23. Juni 2010, Az.: VIII ZR 256/09, angesichts der Geschehnisse bis zur Unterzeichnung des Mietvertrages ließe sich entnehmen, dass sich die Parteien bei Abschluss des Vertrages binden wollten. Alleine das Fehlen von Angaben zur Wohnungsgröße in dem Vertragstext, die dort auch nicht vorgesehen waren reicht in diesem Fall nicht aus, um den Anspruch der Mieterin zu verneinen. Die Gesamtumstände lassen vielmehr darauf schließen, dass die Parteien den schriftlichen Vertrag in der beiderseitigen, dem jeweiligen Vertragspartner erkennbaren Vorstellung geschlossen haben, die Wohnung weise die zuvor angegebene Wohnfläche auf. Dies begründet eine konkludente Vereinbarung über die Wohnungsgröße.
Mit diesem Urteil hat der BGH eine weitere Frage aus dem Gebiet der Mietminderung bei Wohnflächenunterschreitung beantwortet und hat seine Rechtsprechung bestätigt, dass - wie im vorliegenden Fall - eine Wohnflächenunterschreitung um mehr als 10 % zu einer Mietminderung führt. Sofern Sie, verehrte Mitglieder, Fragen zu dieser Thematik haben, greifen Sie auf die Fachkunde Ihres Beraters bei Ihrem Mieterschutzverein, dem Interessenverband Mieterschutz e.V., zurück. Sprechen Sie uns gerne an.
Interessenverband Mieterschutz e.V.

WICHTIGER HINWEIS:
Es versteht sich, dass der in diesen Texten zur Verfügung gestellte Inhalt lediglich eine "Richtschnur" darstellen kann und niemals eine individuelle Beratung ersetzt. Obgleich wir sorgfältig die Richtigkeit der zur Verfügung gestellten Informationen prüfen, ist nicht ausgeschlossen, dass sich in dem einen oder anderen Punkt die Rechtsprechung seit Abfassung des Textes geändert hat. Daher eigene Aktionen niemals ohne weitere fachkundige Beratung unter Berücksichtigung der eigenen vertraglichen Position! Der Rechtsunkundige darf sich weder auf die hier veröffentlichten Texte, noch auf Zeitungsartikel etc. verlassen. Genausowenig, wie man eine nicht unkomplizierte Krankheit selbst behandeln sollte, sollte man "Anwalt in eigener Sache" spielen.