Beseitigung Parabolantenne

Beseitigung Parabolantenne – Mieterbrief April 2018

Der Sachverhalt

In einem Mietvertrag ist geregelt, dass der Mieter die Erlaubnis des Vermieters braucht, wenn er am Balkon eine Parabolantenne anbringen will. Während der Dauer des Mietvertrages bringt der Mieter die Antenne an, ohne vorher die Erlaubnis des Vermieters eingeholt zu haben. Nachdem der Mieter auf entsprechende Aufforderungen nicht reagiert, klagte der Vermieter auf Beseitigung der Parabolantenne.

Das Urteil

Der Vermieter bekam Recht. Das Amtsgericht Frankenthal stellte mit Urteil vom 21.07.2016 (Az. 3A 183/16) fest, dass der Mieter vor dem Anbringen der Antenne die Zustimmung des Vermieters hätte einholen müssen. Der Vermieter hat nur dann keinen Anspruch auf Beseitigung, wenn eine Pflicht zur Duldung besteht, weil er die Zustimmung hätte erteilen müssen. Nach Art. 5 I des Grundgesetzes steht dem Mieter das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung zu, das heißt, er muss sich aus allgemein zugänglichen Quellen informieren können. Bei ausländischen Mietern umfasst das vor allem den Empfang von Fernseh- oder Radioprogrammen des Heimatlandes. Ein Anspruch auf Anbringung einer Parabolantenne besteht aber dann nicht, wenn Heimatsender ohne Schwierigkeiten über das Internet empfangen werden können. Ob dabei Zusatzkosten entstehen, bleibt außer Betracht.

Hinweis für die Praxis

Einer der „Dauerbrenner“ in der Beratung ist der Streit um das Anbringen von Parabolantennen. Der Streit entwickelt sich scheinbar zunächst zu Lasten der Mieter. Da mit dem Internetempfang ein milderes Mittel gegenüber der Anbringung einer Antenne zur Verfügung steht, wird sich der Mieter darauf verweisen lassen müssen und sollte von der Anbringung einer Antenne absehen. Dies setzt natürlich voraus, dass ein entsprechendes Verbot wirksam im Mietvertrag vereinbart ist. Dies und ein pauschales Verweisen des Vermieters auf anderweitige Empfangsmöglichkeiten reichen nicht aus, um ein Verbot zu konstruieren.

WICHTIGER HINWEIS:

Es versteht sich, dass der in diesen Texten zur Verfügung gestellte Inhalt lediglich eine „Richtschnur“ darstellen kann und niemals eine individuelle Beratung ersetzt. Obgleich wir sorgfältig die Richtigkeit der zur Verfügung gestellten Informationen prüfen, ist nicht ausgeschlossen, dass sich in dem einen oder anderen Punkt die Rechtsprechung seit Abfassung des Textes geändert hat. Daher eigene Aktionen niemals ohne weitere fachkundige Beratung unter Berücksichtigung der eigenen vertraglichen Position! Der Rechtsunkundige darf sich weder auf die hier veröffentlichten Texte, noch auf Zeitungsartikel etc. verlassen. Genausowenig, wie man eine nicht unkomplizierte Krankheit selbst behandeln sollte, sollte man „Anwalt in eigener Sache“ spielen.

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