Hausreinigung

Nebenkosten: Hausreinigung

Die Betriebskosten oder wie sie auch genannt werden, die Nebenkosten, sind in der Regel sehr umfangreich. Die Hausreinigung wird dabei vom Vermieter auf die Mieter umgelegt. Im Allgemeinen werden unter dem Begriff Hausreinigung das Wischen der Treppen im Treppenhaus und des Zugangs zum Keller verstanden. Weitere Arbeiten sind dann in der Regel im Mietvertrag erläutert. Zu den Kosten der Hausreinigung gehören im Wesentlichen die Personalkosten und die Kosten für Reinigungsmittel. Lässt der Vermieter die Arbeiten durch einen Angestellten ausführen, können der Arbeitslohn (einschließlich Weihnachtsgeld) und die Lohnnebenkosten (Lohnsteuer, Rentenversicherung, Krankenkasse einschließlich der Arbeitgeberanteile) umgelegt werden. Beauftragt der Vermieter ein Unternehmen, ist die auf die Reinigungskosten erhobene Mehrwertsteuer ansatzfähig.

Die Nebenkosten

Nicht umlagefähig sind die Kosten von Sonderreinigungen, wie z. B. das Entfernen von Graffitis, die Beseitigung von Hundekot im Treppenhaus oder von Dreck und Staub nach einer Sanierung des Vermieters. Dabei sieht man schon, es geht bei den Hausreinigungskosten um die wiederkehrenden Arbeiten, also Arbeiten die immer wieder, oft wöchentlich anfallen. Genau um diese Kosten geht es in der Nebenkostenabrechnung. Der Mieter hat die Kosten für die Treppenhausreinigung zu tragen. Dennoch gibt es immer wieder bei der Treppenhausreinigung Grund zum Ärgern. Wird wirklich sauber geputzt? Wie regelmäßig wird geputzt? Das sind nur einige Beispiele im Zusammenhang mit der Treppenhausreinigung, die zu Auseinandersetzungen führen. Dennoch gilt: Die Treppenhausreinigung muss grundsätzlich vom Mieter bezahlt werden, wenn es im Mietvertrag so vereinbart ist.

Die Reinigung in der Betriebskostenabrechnung

Der Mieter hat im Zusammenhang mit den Betriebskosten die Möglichkeit während einer Belegeinsicht zu prüfen, welche Reinigungen wie oft durchgeführt wurden. Die Häufigkeit und Intensität der Reinigung wird üblicherweise in einem Leistungsverzeichnis bei Abschluss des Reinigungsvertrages vereinbart. Fehlt ein Leistungsverzeichnis, muss der Vermieter eine genaue Aufstellung der Arbeitszeit und der durchgeführten Arbeiten vorlegen.
Die dem Mieter in der Nebenkostenabrechnung oder Betriebskostenabrechnung angelasteten Reinigungskosten müssen angemessen sein. Auch hier hat der Vermieter das Wirtschaftlichkeitsgebot in der Abrechnung zu beachten. 

Schlecht geputzt

Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang, dass schlecht oder gar nicht durchgeführte Arbeiten rechtzeitig dem Vermieter angezeigt werden sollten, damit dieser die Unternehmen veranlasst, ihren Aufgaben nachzukommen. Anderenfalls besteht möglicherweise ein Anspruch auf anteilige Minderung der Kosten in der Betriebskostenabrechnung. Das Thema Mietminderung sollte in diesen Fällen von den Experten des Mieterschutzvereins genau geprüft werden. 

Kurz und knapp

  • Hausreinigungskosten sind Teil der Nebenkostenabrechnung und grundsätzlich vom Mieter zu zahlen
  • Treppenhaus und Kellerzugang gehören dazu
  • Mietvertrag regelt zusätzliche Arbeiten
  • Nicht oder schlecht geputzt kann zu Abschlägen führen Beweise sichern 
  • Recht auf Einsicht der ausgeführten Arbeiten wahrnehmen

WICHTIGER HINWEIS:

Es versteht sich, dass der in diesen Texten zur Verfügung gestellte Inhalt lediglich eine „Richtschnur“ darstellen kann und niemals eine individuelle Beratung ersetzt. Obgleich wir sorgfältig die Richtigkeit der zur Verfügung gestellten Informationen prüfen, ist nicht ausgeschlossen, dass sich in dem einen oder anderen Punkt die Rechtsprechung seit Abfassung des Textes geändert hat. Daher eigene Aktionen niemals ohne weitere fachkundige Beratung unter Berücksichtigung der eigenen vertraglichen Position! Der Rechtsunkundige darf sich weder auf die hier veröffentlichten Texte, noch auf Zeitungsartikel etc. verlassen. Genausowenig, wie man eine nicht unkomplizierte Krankheit selbst behandeln sollte, sollte man „Anwalt in eigener Sache“ spielen.

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