Aufzug

Nebenkosten Aufzug

Ist in einem Mietshaus ein Personenaufzug vorhanden, ist das grundsätzlich erst einmal ein Grund zur Freude. Transporte des täglich Einkaufs gestalten sich leichter. Ältere Mieter müssen nicht zwangsläufig einen Umzug ins Parterre planen. Doch der Aufzug in einem Mietshaus bietet oft genug Grund zum ärgern. Einerseits sind die Kosten des Aufzugs von den Mietern zu tragen. Andererseits ist ein Aufzug reparaturanfällig und lässt durch das Hinweisschild „Außer Betrieb“ Unmut aufkommen. 
In jedem Fall, so zeigt die Praxis, ist regelmäßige und solide Wartung des Fahrstuhls unerlässlich. Das ist dann aber auch mit Kosten verbunden, die grundsätzlich von den Mietern zu tragen sind, wenn dies im Mietvertrag eindeutig aufgeführt ist. Ein genauer Blick in den Mietvertrag hilft und schafft Sicherheit, was tatsächlich an Nebenkosten von den Mietern zu tragen ist.
Hierzu gehören die Kosten für die Pflege und regelmäßige Prüfung der Betriebsbereitschaft und -sicherheit einschließlich der Einstellung durch einen Fachmann. 

Wartungsvertrag

Für die regelmäßige Überprüfung der Betriebsbereitschaft eines Aufzuges wird üblicherweise ein Wartungsvertrag mit einem Fachunternehmen abgeschlossen. Soweit der Wartungsvertrag auf die turnusmäßige Überprüfung aller Sicherheitsteile, den Ölwechsel und das Abschmieren beschränkt ist, sind die Kosten für Arbeitsaufwand und Materialverbrauch umlagefähig. 
Häufig werden jedoch so genannte Vollwartungsverträge für den Aufzug vereinbart. Je nach Vertrag sind dann in den Wartungskosten auch Reparaturarbeiten enthalten. Diese Aufzugskosten sind nicht auf den Mieter umlagefähig. Liegt ein Vollwartungsvertrag vor, ist der Mieter berechtigt die anteiligen Aufzugskosten zu kürzen.
Welche Art von Wartungsvertrag für den Fahrstuhl vorliegt, kann der Mieter durch eine Belegeinsicht überprüfen. Diese Zeit sollte sich der Mieter nehmen, wenn sich dies nicht aus der jährlichen Abrechnung entnehmen lässt. Der Vermieter ist verpflichtet, dem Mieter Einsichttermine anzubieten. Weite Reisen, um sich die Unterlagen persönlich einmal genauer anzusehen, sind nicht zumutbar. Bis 35 Kilometer sind dem Mieter zuzumuten. 

Prüfung Nebenkosten

Es bietet sich ohnehin an, bei Unklarheiten hinsichtlich der Betriebskosten oder allgemein Nebenkosten, sich die Abrechnungen erklären zu lassen und Einsicht zu nehmen. Die Betriebskostenabrechnung oder Nebenkostenabrechnung ist in vielen Fällen nicht korrekt. Die Fehlerquote in der Abrechnung reicht von wenigen Cent bis zu tausenden Euros. Bei wenigen Euros ist zwar eine aufwendige Prüfung unverhältnismäßig, aber wenn sich hundert Euro abzeichnen, lohnt sich der Aufwand.

Kosten des Fahrstuhls

Fahrstuhl ist Bestandteil der Betriebskosten

Daneben können die Kosten für den Betriebsstrom, die Reinigung, die Beaufsichtigung, Bedienung und Überwachung des Fahrstuhls vom Vermieter umgelegt werden. Diese Aufgaben wurden früher durch einen Aufzugswärter erledigt. Der Aufzugswärter wurde durch eine ständig besetzte Notrufbereitschaft abgelöst, die über die Notrufanlage mit dem Aufzug verbunden ist. Notrufbereitschaft, Telefon- und Wartungskosten der Notrufanlage für den Fahrstuhl sind daher auch durch den Vermieter umlagefähig.
Die zum Teil beträchtlichen Schwankungen bei der Kostenhöhe des Fahrstuhls ergeben sich im Wesentlichen aus der Geschosszahl und dem Alter des Aufzugs. Als Faustregel gilt: Je älter der Aufzug desto pflege- und kostenintensiver.

Fahrstuhl: Kostenverteilung auf alle Mieter?

Fragen, die immer wieder gestellt werden, sind die nach der Wohnung im Erdgeschoss. Muss sich der Mieter im Erdgeschoss an den Kosten für den Fahrstuhl beteiligen? Hierzu gibt es eine höchstrichterliche Entscheidung des BGH, die den betroffenen Mietern nicht unbedingt gefallen wird.

Fundstelle:
Der Vermieter darf auch den Erdgeschossmieter mit an den Aufzugskosten beteiligen (BGH, Urteil v. 20.9.2006, VIII ZR 103/06). Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der Mieter in einem anderen Gebäudeteil wohnt und den Aufzug nicht nutzen kann (BGH, Urteil v. 8.4.2009, VIII ZR 128/08).

WICHTIGER HINWEIS:

Es versteht sich, dass der in diesen Texten zur Verfügung gestellte Inhalt lediglich eine „Richtschnur“ darstellen kann und niemals eine individuelle Beratung ersetzt. Obgleich wir sorgfältig die Richtigkeit der zur Verfügung gestellten Informationen prüfen, ist nicht ausgeschlossen, dass sich in dem einen oder anderen Punkt die Rechtsprechung seit Abfassung des Textes geändert hat. Daher eigene Aktionen niemals ohne weitere fachkundige Beratung unter Berücksichtigung der eigenen vertraglichen Position! Der Rechtsunkundige darf sich weder auf die hier veröffentlichten Texte, noch auf Zeitungsartikel etc. verlassen. Genausowenig, wie man eine nicht unkomplizierte Krankheit selbst behandeln sollte, sollte man „Anwalt in eigener Sache“ spielen.

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