Beleuchtung

Nebenkosten Beleuchtung

Die Beleuchtung in Mietgebäuden ist ein wichtiger Bestandteil für die Sicherheit und kann zur Verhütung von Unfällen beitragen. Dies als ein Aspekt führt natürlich auch zur Frage der Kosten bzw. wer diese zu tragen hat.

Bestandteil der Nebenkostenabrechnung

Grundsätzlich gehören die Kosten des Stroms für die Außenbeleuchtung und die Beleuchtung von Gemeinschaftsflächen, wie Treppenhäuser, Flure, Keller und Waschküchen zu den Nebenkosten der Beleuchtung. Diese Stromkosten können vom Vermieter auf den Mieter oder die Mieter umgelegt werden.
Die Kosten des Stromverbrauchs für eine Baumaßnahme des Vermieters ist nicht umlagefähig und darf deshalb nicht Bestandteil der Nebenkostenabrechnung sein. Der für eine Baumaßnahme verbrauchte Strom muss durch einen Zwischenzähler erfasst und vom Allgemeinstrom abgezogen werden. Ein Sonderverbrauch, wie z.B. die Außenbeleuchtung eines Ladens, ist alleine von dem jeweiligen Nutzer zu tragen.
Darüber hinaus zählen nicht zum Allgemeinstrom die Anschaffungskosten für Leuchten und Leuchtmittel, also etwa für Lampen, Energiesparleuchten und Leuchtstoffröhren. Diese Kosten gehören zur Instandhaltung und sind vom Vermieter zu tragen (AG Münster, Urteil vom 16.10.2012, Az.: 7 C 4687/11). 
Auch beim Allgemeinstrom gilt, dass für einen gewerblichen Mieter gesondert abgerechnet werden soll, wenn seine Gewerbeeinheit verstärkt genutzt wird.

Beleuchtungkosten oder Beleuchtungsmaterialien?

In der Betriebskostenabrechnung oder auch Nebenkostenabrechnung sollten vom Vermieter die Kosten für die Beleuchtung genau beschrieben sein. Der Vermieter kann Diskussionen und Rückfragen bei den Nebenkosten durch die Mieter vermeiden, wenn strikt zwischen Verbrauchskosten der Beleuchtung und deren Anschaffung unterschieden wird.

WICHTIGER HINWEIS:

Es versteht sich, dass der in diesen Texten zur Verfügung gestellte Inhalt lediglich eine „Richtschnur“ darstellen kann und niemals eine individuelle Beratung ersetzt. Obgleich wir sorgfältig die Richtigkeit der zur Verfügung gestellten Informationen prüfen, ist nicht ausgeschlossen, dass sich in dem einen oder anderen Punkt die Rechtsprechung seit Abfassung des Textes geändert hat. Daher eigene Aktionen niemals ohne weitere fachkundige Beratung unter Berücksichtigung der eigenen vertraglichen Position! Der Rechtsunkundige darf sich weder auf die hier veröffentlichten Texte, noch auf Zeitungsartikel etc. verlassen. Genausowenig, wie man eine nicht unkomplizierte Krankheit selbst behandeln sollte, sollte man „Anwalt in eigener Sache“ spielen.

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