Zustimmungserklärung

Zustimmungserklärung – Zustimmung zur Mieterhöhung

Die Mieterhöhung wegen Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete setzt die Mitwirkung des Mieters voraus: Die Zustimmung. 

Liegt eine wirksame und ordnungsgemäß begründete Mieterhöhung wegen Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete vor, schuldet der Mieter seine Zustimmung zur Mieterhöhung. Die Zustimmung muss spätestens bis zum Ablauf des zweimonatigen Prüfungsrechts erklärt werden. Andernfalls kann der Vermieter auf Erteilung der Zustimmung klagen. Die Klage muss innerhalb von drei weiteren Monaten nach Ablauf der Prüfungsfrist erhoben werden.

Anders als für das Mieterhöhungsverlangen des Vermieters ist für die Zustimmung des Mieters nach dem Gesetz keine besondere Form vorgeschrieben. Die Zustimmung kann daher schriftlich, mündlich, telefonisch, per Fax, auf dem Anrufbeantworter, per Email oder durch Zahlung der erhöhten Miete erfolgen. 

Häufiger findet sich in der Praxis der Fall, dass der Mieter einem Mieterhöhungsverlangen nur unter bestimmten Bedingungen oder unter Vorbehalt zustimmt. Beispielsweise die Erhöhung nur dann zu zahlen, wenn der Vermieter die Beseitigung von Mängeln vornimmt. Dann liegt keine Zustimmung vor und der Vermieter kann nach Ablauf der zweimonatigen Prüfungsfrist auf Zustimmung klagen. Die Mängel berechtigen den Mieter zur Mietminderung der erhöhten Miete aber nicht zur Verweigerung der Zustimmung.

Im Downloadbereich finden Sie einen Mustertext bezüglich der Zustimmung zur Mieterhöhung.

Teilzustimmung

Hält der Mieter nur einen Teil der verlangten Mieterhöhung für berechtigt, hat er die Möglichkeit eine Teilzustimmung zur Mieterhöhung abzugeben. Teilzustimmung bedeutet, dass dem Mieterhöhungsverlangen des Vermieters nur bis zu einem bestimmten Betrag zugestimmt wird. Eine Begründung warum der Mieter nur einem Teilbetrag zustimmt, ist nicht erforderlich. Notwendig ist nur die konkrete Bezeichnung des Betrages, der als Erhöhung akzeptiert wird. Es empfiehlt sich aber kurz mitzuteilen, warum man nur einen Teil der Erhöhung für begründet hält. 

Durch eine solche Teilzustimmung gilt die teilweise Mieterhöhung als vereinbart. Der Vermieter hat dann nicht mehr die Möglichkeit sein Mieterhöhungsverlangen zurückzunehmen und einen Monat später in geänderter Form oder mit neuer Begründung zu wiederholen. Eine neue Mieterhöhung ist erst wieder nach Ablauf der Jahresfrist möglich. 

Die Teilzustimmung hindert den Vermieter nicht, die volle Zustimmung vor Gericht zu verfolgen. Er kann den Differenzbetrag zwischen gewünschter Erhöhung und erklärter Teilzustimmung einklagen. Der für die Gerichts- und Anwaltskosten maßgebliche Streitwert berechnet sich dann aus dem Jahreswert des Differenzbetrages. 

Da eine Teilzustimmung in der Praxis gerade in Städten mit einem Mietspiegel häufig vorkommt, weil vom Vermieter vorzunehmende Abschläge nicht berücksichtigt wurden, haben wir im Downloadbereich Mustertext vorbereitet.

WICHTIGER HINWEIS:

Es versteht sich, dass der in diesen Texten zur Verfügung gestellte Inhalt lediglich eine „Richtschnur“ darstellen kann und niemals eine individuelle Beratung ersetzt. Obgleich wir sorgfältig die Richtigkeit der zur Verfügung gestellten Informationen prüfen, ist nicht ausgeschlossen, dass sich in dem einen oder anderen Punkt die Rechtsprechung seit Abfassung des Textes geändert hat. Daher eigene Aktionen niemals ohne weitere fachkundige Beratung unter Berücksichtigung der eigenen vertraglichen Position! Der Rechtsunkundige darf sich weder auf die hier veröffentlichten Texte, noch auf Zeitungsartikel etc. verlassen. Genausowenig, wie man eine nicht unkomplizierte Krankheit selbst behandeln sollte, sollte man „Anwalt in eigener Sache“ spielen.

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