Wohngemeinschaft – Wohnen gegen Hilfe

Gerade bei jüngeren Menschen ist die Wohngemeinschaft eine der häufigsten Wohnformen. Menschlich ist man sich schnell einig. Juristisch ist die WG in einer Mietwohnung komplizierter.

Wohngemeinschaften können in zwei unterschiedlichen juristischen Formen vorkommen:

Eine Wohngemeinschaft im eigentlichen Sinn liegt vor, wenn mehrere Personen gemeinsam Mietvertragspartei werden. Dabei ist es gleichgültig, ob Sie im Kopf der Vertragsurkunde einzeln benannt werden oder unter einem bestimmten Namen (GbR) nach außen in Erscheinung treten. Kommt der Mietvertrag nur mit zwei Personen zustande, so gelten die Regelungen über die nichteheliche Lebensgemeinschaft.

Bei dieser Variante haften die einzelnen Mitglieder der Wohngemeinschaft gesamtschuldnerisch und persönlich für die Erfüllung der mietvertraglichen Verpflichtungen in voller Höhe. Der Vermieter kann bei einem etwaigen Zahlungsausfall eines WG Mitgliedes die anderen mit dem vollen Betrag in anspruch nehmen. Auf der Kehrseite kann eine Kündigung des Mietverhältnisses kann nur von allen gemeinsam erklärt werden.

Eine Besonderheit besteht, wenn nur einer der Vertragspartner aus dem Mietverhältnis entlassen werden möchte und die verbleibenden Mieter gerne wieder eine Person in die Wohnung und den Vertrag aufnehmen wollen. Der WG-Vermieter ist grundsätzlich nicht verpflichtet, einem Nutzerwechsel zuzustimmen. Deshalb sollte schon bei Vertragsabschluss ein möglicher Wechsel der Bewohner im Mietvertrag als Option vereinbart werden. 

Von einer Wohngemeinschaft im eigentlichen Sinn ist der Fall zu unterscheiden, dass zwar mehrere Personen eine Wohnung gemeinschaftlich nutzen, der Mietvertrag aber nur mit einem Mitglied der „Wohngemeinschaft“ abgeschlossen wurde. Gegenüber dem Vermieter ist nur dieser berechtigt und verpflichtet. Nur er alleine kann das Mietverhältnis über die gesamte Wohnung kündigen. Sofern den Mitbewohnern einzelne Räume zur ausschließlichen Nutzung vermietet werden, bestehen zwischen diesem Hauptmieter und den übrigen Bewohnern eigenständige Untermietverhältnisse. 

Um einem etwaigen Streit vorzubeugen, sollte bereits im Hauptmietvertrag eine generelle Erlaubnis des Hauptmieters zur Untervermietung vereinbart werden. Fehlt eine solche Erlaubnis, muss die Zustimmung für jeden Einzelfall erteilt werden.

Seltener ist die Konstellation, in der der Vermieter mit jedem einzelnen Mieter einen gesonderten Mietvertrag über einen Raum und die Mitbenutzung der gemeinschaftlich genutzten Räume (z.B. Küche, Bad, Flur) schließt. 

Je nach der vertraglichen Konstellation ergeben sich für die Vertragsparteien ganz unterschiedliche Rechte und Pflichten. 

Unabhängig von der Vertragsgestaltung zwischen Vermieter und Mieter sollten die Bewohner der WG auch untereinander Regelungen für das „Wohnen unter einem Dach“ treffen, um zukünftige Unstimmigkeiten zu vermeiden (Wer putzt wann das Bad? Wer kauft ein? Wer streicht wann die Wohnung?). Hier bietet sich ein „WG-Vertrag“ an, der im Streitfall einen Maßstab zur Streitschlichtung darstellt.

Wohnen gegen Hilfe

Gerade in Zeiten immer knapper werdenden Wohnraums zeigt sich eine neue Wohnform: Wohnen gegen Hilfe – Arbeit. 

Viele Wohnungssuchende, insbesondere Studenten, benötigen meist nur ein Zimmer oder eine kleine Wohnung. Bei vielen Alleinstehenden oder Senioren ist freier Wohnraum vorhanden. Es kann in diesen Fällen ein Mietvertrag zwischen den Parteien geschlossen werden, der einen geringeren Mietpreis vorsieht und den Mieter im Gegenzug zu kleineren Dienstleistungen und Unterstützungen gegenüber dem Vermieter verpflichtet.

Als „Faustregel“ gilt: Eine Stunde Hilfe im Monat für einen Quadratmeter Wohnraum. Diese Wohnform stellt eine Win-Win-Situation dar, da dem Mieter preisgünstig Wohnraum zur Verfügung steht und dem Vermieter geholfen wird. 

Informationen hierzu geben Studentenwerke sowie Städte und Gemeinden. Online haben sich zahlreiche Wohnungsbörsen auf genau diese Art des Wohnens spezialisiert, so dass Interessierte schnell zusammen kommen.

WICHTIGER HINWEIS:

Es versteht sich, dass der in diesen Texten zur Verfügung gestellte Inhalt lediglich eine „Richtschnur“ darstellen kann und niemals eine individuelle Beratung ersetzt. Obgleich wir sorgfältig die Richtigkeit der zur Verfügung gestellten Informationen prüfen, ist nicht ausgeschlossen, dass sich in dem einen oder anderen Punkt die Rechtsprechung seit Abfassung des Textes geändert hat. Daher eigene Aktionen niemals ohne weitere fachkundige Beratung unter Berücksichtigung der eigenen vertraglichen Position! Der Rechtsunkundige darf sich weder auf die hier veröffentlichten Texte, noch auf Zeitungsartikel etc. verlassen. Genausowenig, wie man eine nicht unkomplizierte Krankheit selbst behandeln sollte, sollte man „Anwalt in eigener Sache“ spielen.

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