Satzung – Beitrittserklärung

Satzung des „Interessenverband Mieterschutz e.V.“

§ 1 Name und Sitz des Interessenverbandes

  1. Der Verein führt den Namen Interessenverband Mieterschutz e.V.. Er ist in das Vereinsregister einzutragen.
  2. Sitz des Interessenverbandes ist Hamburg. Der Sitz kann durch den Vorstand mit Zustimmung des Beirates verlegt werde.
  3. Das Geschäftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Interessenverbandes

  1. Der Interessenverband will Mieter zum Zweck der gemeinschaftlichen Interessenvertretung zusammen führen. Er soll die Mieter, insbesondere die Wohnraummieter schützen, indem er hierzu innerhalb und außerhalb seiner Vereinsräume Vorträge und Versammlungen abhält; Mieterberatung seinen Mitgliedern gegenüber betreibt und alle Bestrebungen, die einem humanen Wohnen dienen, unterstützt.
  2. Der Interessenverband Mieterschutz e.V. beteiligt sich an der Sammlung von Mietwertdaten, um die Mietenspiegelkommission der Gemeinden oder andere gesellschaftlich relevante Institutionen mit seinem Fachwissen zu unterstützen.
  3. Der Verein ist dem Zwecke nach ausschließlich gemeinnützig im Sinne der Abgabenordnung. Er ist parteilos und religiös unabhängig. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist nicht bezweckt.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jeder Mieter werden. Andere Personen können dann als Mitglied aufgenommen werden, wenn durch den Beitritt eine Förderung des Verbandszwecks anzunehmen ist.
  2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand oder eine von ihm bevollmächtigte Person nach freiem Ermessen.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitgliedes. Der Austritt ist dem Verein schriftlich zu erklären und wird wirksam mit dem Zugang der Austrittserklärung beim Vorstand. Die Austrittserklärung kann erstmalig frühestens zum Ablauf des zweiten Mitgliedsjahres erfolgen. Die Austrittserklärung hat 3 Monate vor Ablauf des Mitgliedsjahres zu erfolgen, ansonsten verlängert sich die Mitgliedschaft um ein weiteres Jahr. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann ein Mitglied durch Beschluss des Vorstandes oder des Beirates aus dem Interessenverband ausgeschlossen werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein den Zielen des Interessenverbandes zuwiderlaufendes oder sein Ansehen schädigendes Verhalten, weiter ein Verzug mit der Leistung des Jahresbeitrages von mehr als drei Monaten. Das Mitgliedsjahr beginnt mit dem Tage des Beitritts. Der Beitrag ist zu Beginn eines jeden Mitgliedsjahres fällig.
  4. Das Mitglied ist berechtigt, die Einrichtung des Vereins, auch in den Geschäftsstellen anderer Städte zu nutzen. Dieses Recht ruht, solange das Mitglied mit der Beitragszahlung sich im Verzug befindet. Aus der Gewährung von Rat, Information und Hilfe kann das Mitglied keine Ansprüche gegen den Verein und seine Organe herleiten.

§ 4 Organe des Interessenverbandes

Die Organe des Interessenverbandes sind:

  1. Der Vorstand
  2. Der Beirat
  3. Die Mitgliederversammlung

§ 5 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus einer oder mehreren Personen. Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, sind diese gemeinschaftlich vertretungsberechtigt.
  2. Der Vorstand vertritt den Interessenverband gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB; die Vorstandsmitglieder sind nur gemeinschaftlich zur Vertretung berechtigt.
  3. Die Amtszeit des Vorstandes läuft auf unbestimmte Zeit. Vorstandsmitglieder können während ihrer Amtsdauer nicht Mitglieder des Beirates sein.
  4. Der Vorstand wird vom Beirat gewählt und abberufen.
  5. Der Vorstand hat den Beirat über wesentliche Ereignisse zu unterrichten sowie Anfragen des Beirates zu beantworten.

§ 6 Der Beirat

  1. Der Gründungsbeirat wird aus den Gründungsmitgliedern gebildet.
  2. Unbeschadet der Rechte der Mitgliederversammlung aus § 7 Abs. 3 Satz 2 kann der Beirat sich durch Zuwahl geeigneter Personen ergänzen. Der Beirat soll mindestens 3 jedoch nicht mehr als 12 Personen umfassen.
  3. Der Beirat unterstützt und berät den Vorstand bei der Geschäftsführung.
  4. Der Beirat entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Beirat ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse des Beirates sollen jeweils in einer Niederschrift aufgenommen werden, die von zwei Beiratsmitgliedern zu unterzeichnen ist.
  5. Der Beirat kann sich eine eigene Geschäftsordnung geben.
  6. Satzungsänderungen einschließlich Änderungen des Vereinszwecks obliegen dem Beirat.

§ 7 Die Mitgliederversammlung

  1. Mitgliederversammlungen werden von einem Vorstandsmitglied oder vom Beirat einberufen. Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens ein zehntel der Mitglieder unter Angabe des zur Beratung zu stellenden Gegenstandes es verlangen. Ort und Zeit der Mitgliederversammlung bestimmt der Vorstand. Im Falle der Einberufung durch den Beirat bestimmt dieser Ort und Zeit.
  2. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Aushang in den Geschäftsstellen des Vereins unter Mitteilung der Tagesordnung und der Gegenstände der Beschlußfassung. Die Einladung hat mindestens die letzten vier Wochen vor der Mitgliederversammlung auszuhängen.
  3. Die Mitgliederversammlung beschließt über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Vorstandes oder des Beirates gehören. Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere die Wahl oder Abberufung der Beiratsmitglieder sowie der Beschluß über die Auflösung des Verbandes.
  4. Soweit Gesetz und Satzung nichts anderes bestimmen, ist die ordnungsgemäße einberufene Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit.
  5. Bei der Beschlußfassung hat jedes erschienen Mitglied eine Stimme; abwesende Mitglieder sind nicht stimmberechtigt.
  6. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorstand. Bei mehreren Vorstandsmitgliedern bestimmt notfalls der Beirat über die Versammlungsleitung.
  7. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung soll dem Vorstand jeweils eine Niederschrift aufgenommen werden, die von mindestens einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

§ 8 Vereinsvermögen

  1. Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen jährlichen Beitrag. Die Höhe des Jahresbeitrages und der Aufnahmegebühr wird vom Vorstand mit Zustimmung des Beirates festgelegt.
  2. Alle Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder haben auch bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Vereinszwecks keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an das Deutsche Rote Kreuz e.V. .

§ 9 Ermächtigung

Der Vorstand ist ermächtigt, eventuelle Beanstandungen durch das Registergericht oder das Finanzamt durch Satzungsänderung zu beheben.

Stand 2006

Ja, ich habe die Satzung gelesen, zur Kenntnis genommen und möchte jetzt meinen Beitritt erklären. »

Widerrufsbelehrung

WICHTIGER HINWEIS:

Es versteht sich, dass der in diesen Texten zur Verfügung gestellte Inhalt lediglich eine „Richtschnur“ darstellen kann und niemals eine individuelle Beratung ersetzt. Obgleich wir sorgfältig die Richtigkeit der zur Verfügung gestellten Informationen prüfen, ist nicht ausgeschlossen, dass sich in dem einen oder anderen Punkt die Rechtsprechung seit Abfassung des Textes geändert hat. Daher eigene Aktionen niemals ohne weitere fachkundige Beratung unter Berücksichtigung der eigenen vertraglichen Position! Der Rechtsunkundige darf sich weder auf die hier veröffentlichten Texte, noch auf Zeitungsartikel etc. verlassen. Genausowenig, wie man eine nicht unkomplizierte Krankheit selbst behandeln sollte, sollte man „Anwalt in eigener Sache“ spielen.

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