Häufiges Lüften unzumutbar

Häufiges Lüften unzumutbar – Mieterbrief Juli 2017

Der Sachverhalt

Im Schlafzimmer des Mieters hatte sich an einer Außenwand Schimmel gebildet. Er wandte sich an seinen Vermieter und zeigte den Mangel an. Der Vermieter holte ein Sachverständigengutachten ein, um die Ursache des Schimmels festzustellen. Nach dem Gutachten war der Mieter „schuld“. Der Schimmel sei entstanden, weil der Mieter seine Möbel direkt an die Außenwand gestellt hatte. Dies hätte er vermeiden müssen, indem er mindestens zwei Mal täglich lüftet. Da der Mieter dies nicht getan hatte, klagte der Vermieter auf Ersatz der Kosten für den Gutachter. Er behauptete, der Mieter habe seine vertraglichen Pflichten verletzt, da er die Möbel zu dicht an die Wand gestellt hat

Das Urteil

Das Landgericht Aachen hat die Klage in zweiter Instanz abgewiesen (Urteil vom 02.07.2015, Az. 2 S 327/14). Entgegen der Ansicht des erstinstanzlichen Urteils haben die Richter eine schuldhafte Pflichtverletzung des Mieters verneint. Diese wäre Voraussetzung gewesen, um einen Anspruch auf Schadenersatz zu haben.

Der Vermieter hätte den Mieter darauf hinweisen müssen, dass er Schimmel nur vermeiden kann, wenn er zwei Mal oder sogar öfter täglich die Wohnung lüftet. Erst wenn der Mieter gegen diesen Hinweis verstößt, begeht er eine Pflichtverletzung. Mieter haben das Recht, ihre Möbel auch ganz dicht an die Wand zu stellen, da dies auch bei einer Außenwand zum vertragsgemäßen und damit erlaubten Gebrauch der Wohnung gehört.

Hinweis für die Praxis

Die Themen „Schimmel“ und „Lüften“ sind ein Dauerbrenner in unserer täglichen Beratungspraxis, da hier häufig Streit zwischen den Vertragsparteien besteht. Wenn der Mieter mitteilt, dass die Wohnung mit Schimmel belastet ist, wird reflexartig behauptet, er lüfte falsch. Das Urteil des Landgerichtes Aachen stärkt die Rechte der Mieter. Das Landgericht hat sich der bestehenden Tendenz in der übrigen Rechtsprechung angeschlossen, wonach es einen Mangel der Mietsache darstellt, wenn der Mieter mehrfach am Tag lüften muss, um nur dadurch die Schimmelbildung zu vermeiden. Häufig ist in diesen Fällen der Schimmel auf einen Baumangel zurückzuführen, für den wiederum der Mieter nicht verantwortlich ist.

WICHTIGER HINWEIS:

Es versteht sich, dass der in diesen Texten zur Verfügung gestellte Inhalt lediglich eine „Richtschnur“ darstellen kann und niemals eine individuelle Beratung ersetzt. Obgleich wir sorgfältig die Richtigkeit der zur Verfügung gestellten Informationen prüfen, ist nicht ausgeschlossen, dass sich in dem einen oder anderen Punkt die Rechtsprechung seit Abfassung des Textes geändert hat. Daher eigene Aktionen niemals ohne weitere fachkundige Beratung unter Berücksichtigung der eigenen vertraglichen Position! Der Rechtsunkundige darf sich weder auf die hier veröffentlichten Texte, noch auf Zeitungsartikel etc. verlassen. Genausowenig, wie man eine nicht unkomplizierte Krankheit selbst behandeln sollte, sollte man „Anwalt in eigener Sache“ spielen.

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