Ist der Mieter schuld an Schimmelbildung?

Ist der Mieter schuld an Schimmelbildung? – Mieterbrief November 2015

Der Sachverhalt

Im Schlafzimmer des Mieters hatte sich an einer Außenwand Schimmel gebildet. Er wandte sich an
seinen Vermieter und zeigte den Mangel an. Der Vermieter holte ein Sachverständigengutachten ein,
um die Ursache des Schimmels festzustellen. Nach dem Gutachten war der Mieter „Schuld“. Der
Schimmel sei entstanden, weil der Mieter seine Möbel direkt an die Außenwand gestellt hatte. Eine
Schimmelbildung hätte er zudem vermeiden können, indem er mindestens zwei Mal täglich lüftet.
Da der Mieter dies nicht getan hatte, klagte der Vermieter auf Ersatz der Kosten für den Gutachter.
Er behauptete, der Mieter habe seine vertraglichen Pflichten verletzt, da er die Möbel zu dicht an
die Wand gestellt hat.

Das Urteil

Das Landgericht Aachen hat die Klage in zweiter Instanz abgewiesen (Urteil vom 02.07.2015,Az. 2
S 327/14). Entgegen der Ansicht des erstinstanzlichen Urteils haben die Richter eine schuldhafte
Pflichtverletzung des Mieters verneint. Diese wäre Voraussetzung gewesen, um einen Anspruch auf
Schadenersatz zu haben.
Der Vermieter hätte den Mieter darauf hinweisen müssen, dass er Schimmel nur vermeiden kann,
indem er zwei Mal oder mehr täglich die Wohnung lüftet. Erst wenn der Mieter gegen diesen
Hinweis verstößt, begeht er eine Pflichtverletzung. Mieter haben das Recht, ihre Möbel auch ganz
dicht an die Wand zu stellen, da dies auch bei einer Außenwand zum vertragsgemäßen und damit
erlaubten Gebrauch der Wohnung gehört.

Hinweis für die Praxis

Die Themen „Schimmel“ und „Lüften“ sind ein Dauerbrenner in unserer täglichen Beratungspraxis,
da hier häufig Streit zwischen den Vertragsparteien besteht. Wenn der Mieter mitteilt, dass die
Wohnung mit Schimmel belastet ist, wird reflexartig behauptet, er lüftet falsch. Das Urteil des
Landgerichtes Aachen stärkt die Rechte der Mieter. Das Landgericht hat sich der bestehenden
Tendenz in der übrigen Rechtsprechung angeschlossen, wonach es einen Mangel der Mietsache
darstellt, wenn der Mieter mehrfach am Tag lüften muss, um nur dadurch die Schimmelbildung zu
vermeiden. Häufig ist in diesen Fällen der Schimmel auf einen Baumangel zurück zu führen, für
den wiederum der Mieter nicht verantwortlich ist. 

WICHTIGER HINWEIS:

Es versteht sich, dass der in diesen Texten zur Verfügung gestellte Inhalt lediglich eine „Richtschnur“ darstellen kann und niemals eine individuelle Beratung ersetzt. Obgleich wir sorgfältig die Richtigkeit der zur Verfügung gestellten Informationen prüfen, ist nicht ausgeschlossen, dass sich in dem einen oder anderen Punkt die Rechtsprechung seit Abfassung des Textes geändert hat. Daher eigene Aktionen niemals ohne weitere fachkundige Beratung unter Berücksichtigung der eigenen vertraglichen Position! Der Rechtsunkundige darf sich weder auf die hier veröffentlichten Texte, noch auf Zeitungsartikel etc. verlassen. Genausowenig, wie man eine nicht unkomplizierte Krankheit selbst behandeln sollte, sollte man „Anwalt in eigener Sache“ spielen.

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