Schönheitsreparaturen – Übergabe in kräftigen Farben

Schönheitsreparaturen – Übergabe in kräftigen Farben – Mieterbrief Januar 2017

Der Sachverhalt

Die Mieter haben eine Doppelhaushälfte übernommen, diese wurde in frisch weiß renoviertem Zustand übergeben. Die Mieter haben einzelne Wände in kräftigen Farben (rot, gelb, blau) gestrichen und das Haus in diesem Zustand an den Vermieter zurückgegeben. Der Vermieter ließ daraufhin die farbig gestalteten Wände zunächst mit Haftgrund und dann alle Wand- und Deckenflächen zweimal mit Wandfarbe überstreichen. Die enstandenen Kosten verlangte er von den Mietern ersetzt.

Das Urteil

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 06.11.2013, Az.VIII ZR 416/12 entschieden, dass der Mieter dem Vermieter zum Schadensersatz verpflichtet ist. Wer eine in neutraler Dekoration übernommene Wohnung bei Mietende in einem ausgefallenen farblichen Zustand zurückgibt, der von vielen Mietinteressenten nicht akzeptiert wird und eine Neuvermietung der Wohnung praktisch unmöglich macht, muss dem Vermieter die entstandenen Beseitigungskosten ersetzen. Der Schaden des Vermieters besteht darin, dass er die für breite Mieterkreise nicht akzeptable Art der Dekoration beseitigen muss.

Hinweis für die Praxis

Häufig gibt es Streit über die Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen und die Art und Weise, in der diese ggf. ausgeführt werden müssen. Die Rechtsprechung hat eine Fülle von Klauseln, mit denen der Mieter zur Ausführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet wurde, für unwirksam erklärt. Danach kann der Vermieter u.a. keine Endrenovierung verlangen oder quotenmäßig die Kosten der Schönheitsreparaturen auf den Mieter abwälzen. Auch eine Übergabe der Wohnung in frisch geweißtem Zustand kann nicht gefordert werden. Wenn die Übertragung von Schönheitsreparaturen ansonsten wirksam ist, kann der Vermieter aber die Übergabe der Wohnung in neutralen Farben verlangen. Streiten kann man, was nun wieder neutrale Farben sind. Rot, gelb und blau gehören aber sicher nicht dazu, da diese Farben nicht dem allgemeinen Geschmack entsprechen und eine nahtlose Weitervermietung nicht gewährleistet ist.

WICHTIGER HINWEIS:

Es versteht sich, dass der in diesen Texten zur Verfügung gestellte Inhalt lediglich eine „Richtschnur“ darstellen kann und niemals eine individuelle Beratung ersetzt. Obgleich wir sorgfältig die Richtigkeit der zur Verfügung gestellten Informationen prüfen, ist nicht ausgeschlossen, dass sich in dem einen oder anderen Punkt die Rechtsprechung seit Abfassung des Textes geändert hat. Daher eigene Aktionen niemals ohne weitere fachkundige Beratung unter Berücksichtigung der eigenen vertraglichen Position! Der Rechtsunkundige darf sich weder auf die hier veröffentlichten Texte, noch auf Zeitungsartikel etc. verlassen. Genausowenig, wie man eine nicht unkomplizierte Krankheit selbst behandeln sollte, sollte man „Anwalt in eigener Sache“ spielen.

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