Streitfall Betriebskostenabrechnung

Streitfall Betriebskostenabrechnung – Newsletter Oktober 2004

Liebe Mitglieder,

der Herbst ist die Zeit der Betriebskostenprüfungen im Mieterschutz. Viele Mieter erhalten jetzt oder in den nächsten Wochen Ihre Heiz- und Betriebskostenabrechnungen, da die Abrechnungsfrist des Vermieters für das Kalenderjahr 2003 zum 31.Dezember 2004 abläuft.

In der Praxis sind die Heiz- und Betriebskosten der häufigste Streitfall zwischen Mieter und Vermieter. Die Kostensteigerung der vergangenen Jahre hat zu einer erheblichen finanziellen Mehrbelastung der Mieter geführt. Nach einer Untersuchung der Techem sind im Zeitraum von 1998/1999 bis 2001/2002 die durchschnittlichen Heizkosten bei Ölheizungen um 49 Prozent und bei Gasheizungen um 36 Prozent gestiegen. Bei einem Neubau mit Aufzug, Treppenhausreinigung, Hausmeisterservice und einer größeren Grünanlage um das Haus sind Betriebskosten von 3,50 €/m² bis 4,50 €/m² keine Seltenheit mehr.

Anteilige Kosten für die Gartenpflege werden auch dann fällig, wenn der Mieter den Garten nicht nutzt oder nicht nutzen kann. Alleine die gesteigerte Wohnqualität durch eine gepflegte Gartenfläche führt zu einer Umlage der Kosten auf die Mieter. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn einem Mieter der Garten zur alleinigen Nutzung überlassen wurde. BGH, Urteil vom 26.05.2004 – VIII ZR 135/03

Will man einer unliebsamen Überraschung bei der Abrechnung vorbeugen, sollte bereits bei Abschluß des Vertrages sorgfältig geprüft werden, welche Betriebskosten abgerechnet werden und ob die Vorauszahlungen angemessen sind. Im Zweifel sollte man sich eine Abrechnung des Vormieters vorlegen lassen. Sind die Betriebskostenvorauszahlungen zu niedrig angesetzt, steht am Ende des Jahres eine hohe Nachzahlung. Der Vermieter begeht keine Pflichtverletzung bei Vertragsabschluß, wenn er mit dem Mieter Vorauszahlungen vereinbart, die die Höhe der tatsächlichen Kosten deutlich unterschreitet. BGH, Urteil vom 11.02.2004 – VIII ZR 195/03

Welche Betriebskosten auf den Mieter durch den Mietvertrag umgelegt werden können, ist in der seit dem 01.Januar 2004 geltenden Betriebskostenverordnung geregelt. Die Aufzählung der gesetzlich zulässigen Betriebskostenpositionen in der Betriebskostenverordnung ist nicht abschließend. Je nach Ausstattung des Hauses können weitere Betriebskosten anfallen, die in der Aufzählung fehlen.

Typische Fälle sind die Dachrinnenreinigung und die Wartung von Rolltoren einer zum Haus gehörenden Tiefgarage. Die Dachrinnenreinigung und die Wartungskosten für ein Rolltor sind nur dann umlagefähig, wenn sie im Mietvertrag ausdrücklich genannt werden. Eine vertragliche Vereinbarung nach der der Mieter auch „Sonstige Betriebskosten“ zu tragen hat, reicht nicht aus, um die Kosten auf den Mieter umzulegen. BGH, Urteil vom 07.04.2004 – VIII ZR 167/03.

Die Umlegung einzelner „sonstiger Betriebskosten“ kann jedoch aufgrund jahrelanger Zahlung durch stillschweigende Vereinbarung erfolgen. Auch ohne ausdrückliche Erwähnung im Mietvertrag wurde ein Mieter verpflichtet die Kosten der Dachrinnenreinigung zu tragen, weil er in den vorangegangenen acht Jahren ohne Widerspruch diese Kosten akzeptiert hatte. BGH, Urteil vom 07.04.2004 – VIII ZR 146/03

Mit einer rechtzeitigen Überprüfung der Betriebskostenabrechnung wären diese zusätzlichen Kosten vermeidbar gewesen. Lassen Sie Ihre Abrechnung in Zweifelsfällen fachkundig prüfen.

Mit freundlichen Grüßen

INTERESSENVERBAND MIETERSCHUTZ e.V./ Rechtsabteilung

WICHTIGER HINWEIS:

Es versteht sich, dass der in diesen Texten zur Verfügung gestellte Inhalt lediglich eine „Richtschnur“ darstellen kann und niemals eine individuelle Beratung ersetzt. Obgleich wir sorgfältig die Richtigkeit der zur Verfügung gestellten Informationen prüfen, ist nicht ausgeschlossen, dass sich in dem einen oder anderen Punkt die Rechtsprechung seit Abfassung des Textes geändert hat. Daher eigene Aktionen niemals ohne weitere fachkundige Beratung unter Berücksichtigung der eigenen vertraglichen Position! Der Rechtsunkundige darf sich weder auf die hier veröffentlichten Texte, noch auf Zeitungsartikel etc. verlassen. Genausowenig, wie man eine nicht unkomplizierte Krankheit selbst behandeln sollte, sollte man „Anwalt in eigener Sache“ spielen.

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