Unwirksame Renovierungsklausel

Unwirksame Renovierungsklausel – Newsletter September 2004

Liebe Mitglieder,

Mit einem als sensationell zu bezeichnenden Urteil hat der Bundesgerichtshof die in vielen Mietverträgen enthaltenen „starren“ Renovierungsklauseln für unwirksam erklärt. Besonders häufig findet sich die unwirksame Klausel in Mietverträgen aus dem Rhein-Main-Gebiet und Düsseldorf. Der dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegte Mietvertrag enthielt unter anderem folgende Regelung:

„Der Mieter ist insbesondere verpflichtet, auf seine Kosten die Schönheitsreparaturen (…) in den Mieträumen, wenn erforderlich, mindestens aber in der nachstehenden Zeitfolge fachgerecht auszuführen. …“ 

Aufgrund des Wortes „mindestens“ hatte der Mieter bislang nach Ablauf der Fristen zu renovieren, unabhängig davon, ob die Räume tatsächlich renovierungsbedürftig waren. Diese „starre“ Fälligkeitsregelung ist unwirksam, da sie dem Mieter ein Übermaß an Renovierungsverpflichtungen auferlegt, BGH VIII ZR 361/03. Entscheidend für den Umfang der Renovierung ist alleine der tatsächliche Zustand der Wohnung.

Die Unwirksamkeit der Formulierung „mindestens aber in der nachstehenden Zeitfolge“ führt zur Unwirksamkeit der kompletten Regelung über die Renovierungspflicht des Mieters. Die zitierte Klausel kann nicht in eine wirksame Renovierungsklausel umgedeutet werden. Das bedeutet: Mieter mit einer solchen Klausel im Vertrag brauchen während der Mietzeit und bei Auszug keine Renovierungsarbeiten vorzunehmen! Verschenken Sie kein Geld! Informieren Sie Freunde und Nachbarn. Wir prüfen Ihren Mietvertrag.

Mit freundlichen Grüßen

INTERESSENVERBAND MIETERSCHUTZ e.V./Rechtsabteilung

WICHTIGER HINWEIS:

Es versteht sich, dass der in diesen Texten zur Verfügung gestellte Inhalt lediglich eine „Richtschnur“ darstellen kann und niemals eine individuelle Beratung ersetzt. Obgleich wir sorgfältig die Richtigkeit der zur Verfügung gestellten Informationen prüfen, ist nicht ausgeschlossen, dass sich in dem einen oder anderen Punkt die Rechtsprechung seit Abfassung des Textes geändert hat. Daher eigene Aktionen niemals ohne weitere fachkundige Beratung unter Berücksichtigung der eigenen vertraglichen Position! Der Rechtsunkundige darf sich weder auf die hier veröffentlichten Texte, noch auf Zeitungsartikel etc. verlassen. Genausowenig, wie man eine nicht unkomplizierte Krankheit selbst behandeln sollte, sollte man „Anwalt in eigener Sache“ spielen.

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