Verkürzte Kündigungsfristen für Altmietverträge

Verkürzte Kündigungsfristen für Altmietverträge – Newsletter Juli 2005

Liebe Mitglieder,

nach langer Diskussion ist am 01.Juni 2005 das Gesetz über die verkürzten Kündigungsfristen für Altmietverträge in Kraft getreten.

Aufgrund der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes konnten bislang Mieter mit Verträgen, die vor dem 01.September 2001 geschlossen wurden und in denen die bis zu diesem Zeitpunkt geltenden längeren Kündigungsfristen wörtlich oder sinngemäß wiedergegeben sind, die Vorteile der kurzen, dreimonatigen Kündigungsfrist nicht nutzen. Für sie galt je nach Mietzeit weiterhin eine Kündigungsfrist von sechs, acht oder gar zwölf Monaten. Nach dem neuen Gesetz können auch Mieter mit Altmietverträgen künftig mit einer dreimonatigen Frist ordentlich kündigen, unabhängig davon, wie lange sie bereits in der Wohnung leben.

Doch Vorsicht vor einer übereilten Kündigung. Nach wie vor wirksam sind die in vielen Altmietverträgen enthaltenen Befristungen und automatischen Verlängerungen. Bei diesen Verträgen ist eine Kündigung immer nur zum Ablauf der Befristung oder der automatischen Verlängerung möglich! Unser Tipp: Lassen Sie sich vor dem Ausspruch einer Kündigung beraten, um später keine unliebsame und teuere Überraschung zu erleben.

Eine weitere für den Mieter vorteilhafte Entscheidung wurde durch den Bundesgerichtshof getroffen. Eine Mietminderung wird immer prozentual bemessen. Bislang war streitig, ob der prozentuale Abzug von der Nettomiete (Miete ohne Heiz- und Betriebskosten) oder der Bruttomiete (Miete plus Heizund Betriebskosten) erfolgt. Mit seiner Entscheidung vom 06.04.2005 hat der Bundesgerichtshof nun unmissverständlich klargestellt, dass die Bemessungsgrundlage der Mietminderung alleine die Bruttomiete ist, BGH XII ZR 225/03.

Damit erhöht sich der finanzielle Ausgleich des Mieters bei einem Wohnungsmangel. Erhielt der Mieter bei einer Nettomiete von 500,- € und Nebenkostenvorauszahlungen von 150,- € bei einer 10%igen Mietminderung bislang einen finanziellen Ausgleich von 50,- €, erhöht sich der Ausgleich nach der Entscheidung auf 65,- €.

Verschenken Sie kein Geld und lassen Sie sich beraten! Wir bieten Ihnen kompetenten Rechtsrat in allen mietrechtlichen Fragen, unabhängig von Ihrem Wohnort. Wir beraten Sie auch gerne telefonisch. Und das deutschlandweit.

Haben Sie schon einmal Ihre Heiz- und Betriebskostenabrechnung überprüfen lassen? Auch diese Leistung ist für unsere Mitglieder kostenlos. Nutzen Sie unseren umfangreichen Service!

Bis zum nächsten Mieterbrief

INTERESSENVERBAND MIETERSCHUTZ e.V.

WICHTIGER HINWEIS:

Es versteht sich, dass der in diesen Texten zur Verfügung gestellte Inhalt lediglich eine „Richtschnur“ darstellen kann und niemals eine individuelle Beratung ersetzt. Obgleich wir sorgfältig die Richtigkeit der zur Verfügung gestellten Informationen prüfen, ist nicht ausgeschlossen, dass sich in dem einen oder anderen Punkt die Rechtsprechung seit Abfassung des Textes geändert hat. Daher eigene Aktionen niemals ohne weitere fachkundige Beratung unter Berücksichtigung der eigenen vertraglichen Position! Der Rechtsunkundige darf sich weder auf die hier veröffentlichten Texte, noch auf Zeitungsartikel etc. verlassen. Genausowenig, wie man eine nicht unkomplizierte Krankheit selbst behandeln sollte, sollte man „Anwalt in eigener Sache“ spielen.

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