Wandfarbe in der Mietwohnung

Wandfarbe in der Mietwohnung – Mieterbrief Dezember 2015

Der Sachverhalt

Die Mieter hatten ein Haus in München gemietet. Vor ihrem Einzug haben Sie die Innenwände mit
den Farben „Profiweiß“ und „Super Color Wohnraumfarbe, seidenglänzend“gestrichen. Diese
waren ihnen im Baumarkt empfohlen worden.
Nach Kündigung des Mietvertrages behauptete die Vermieterin bei der Hausübergabe, dass die
hochglänzenden, abwaschbaren Farben nicht atmungsaktiv und für Wohnräume ungeeignet seien
und die Schimmelbildung fördern würden. Dies soll ein Architekt ihr mitgeteilt haben.
Die Vermieterin verlangte von den Mietern daher mit ihrer Klage Schadensersatz in Höhe von 4.000
EUR, für die Entfernung der alten Farbe und einen zweifachen Neuanstrich mit einer für geeignet
gehaltenen Farbe. Zu einer Schimmelbildung ist es während der Mietdauer nicht gekommen.

Das Urteil

Ohne Erfolg! Das Amtsgericht München (Urteil, Az. 432 C 7911/15) hat die Klage der Vermieterin
abgewiesen. Nach Ansicht des Gerichtes bestehen bereits erhebliche Zweifel, ob die Mieter durch
das Auftragen der Farbe eine vertragliche Nebenpflicht verletzt haben. Dies wäre nur dann der Fall,
wenn der Farbauftrag die Mietsache verschlechtert hätte. Dem war aber nicht so.
Die Behauptung der Vermieterin, eine Schimmelbelastung sei zu befürchten, war aus der Luft
gegriffen. Während der Vertragsdauer von 2006 bis September 2014 ist es zu keiner Belastung mit
Schimmel gekommen. Die Vermieterin hat vor der Weitervermietung auch keine Malerarbeiten in
Auftrag gegeben. Damit hat sie zum Ausdruck gebracht, dass auch sie selbst keinen
Handlungsbedarf sieht.
Das Amtsgericht München hat ausgeführt, dass keine schuldhafte Pflichtverletzung durch die
Mieter vorliegt. Sie durften sich auf die Empfehlung des Baumarktes verlassen. Danach waren
beide Farben diffusionsoffen, also wasserdampfdurchlässig und atmungsaktiv. Sie eigneten sich
damit für Wände im Innenbereich. 

WICHTIGER HINWEIS:

Es versteht sich, dass der in diesen Texten zur Verfügung gestellte Inhalt lediglich eine „Richtschnur“ darstellen kann und niemals eine individuelle Beratung ersetzt. Obgleich wir sorgfältig die Richtigkeit der zur Verfügung gestellten Informationen prüfen, ist nicht ausgeschlossen, dass sich in dem einen oder anderen Punkt die Rechtsprechung seit Abfassung des Textes geändert hat. Daher eigene Aktionen niemals ohne weitere fachkundige Beratung unter Berücksichtigung der eigenen vertraglichen Position! Der Rechtsunkundige darf sich weder auf die hier veröffentlichten Texte, noch auf Zeitungsartikel etc. verlassen. Genausowenig, wie man eine nicht unkomplizierte Krankheit selbst behandeln sollte, sollte man „Anwalt in eigener Sache“ spielen.

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