Wohnfläche / Beschaffenheitsvereinbarung

Wohnfläche / Beschaffenheitsvereinbarung – Mieterbrief Oktober 2016

Der Sachverhalt

Im Exposé eines Maklers waren Angaben über die Wohnfläche enthalten, der Makler machte dem Mieter auch telefonisch Angaben über die Wohnfläche. Im Mietvertrag waren jedoch keine Flächenangaben vorhanden. Der Mieter hat wegen einer abweichenden Wohnfläche den Vertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten. Er behauptete, über die richtige Wohnfläche getäuscht worden zu sein.

Das Urteil

Zu Unrecht. Das Landgericht München I hat mit Urteil vom 21.01.2016 festgestellt, dass Flächenangaben im Vorfeld des Mietvertrages keine Beschaffenheitsvereinbarung darstellen. Nur dann könnte der Mieter über eine solche Beschaffenheit getäuscht worden sein. Die alleinige Angabe der Wohnfläche in einem Inserat genügt nicht, um daraus eine Vereinbarung durch schlüssiges Verhalten herzuleiten. Auch telefonische Mitteilungen des Maklers sind dem Vermieter nicht zuzurechnen. Der Makler ist kein sog. Erfüllungsgehilfe des Vermieters. Dies ist nur dann anders, wenn der Makler in die Erfüllung von mietvertraglichen Pflichten eingebunden ist.

Hinweis für die Praxis

Die Wohnfläche ist im Mietvertrag von großer Bedeutung. Umso wichtiger ist die „richtige“ Bestimmung der Fläche. Relevant ist dies zum einen, wie im Fall, für die Beschaffenheit der Mietsache. Die Größe stellt dabei ein wesentliches Merkmal dar, schließlich wird die Miethöhe an die Quadratmeterzahl geknüpft. Im Verhältnis der Wohnfläche werden auch die Betriebskosten umgelegt. Für den Bereich der Mieterhöhung hat der Bundesgerichtshof im November 2015 entschieden, dass es nur auf die tatsächliche Fläche der Wohnung ankommt und nicht auf die vertragliche Angabe. Im Übrigen (in Hinblick auf einen möglichen Mangel) wird aber (noch?) an der sog. 10% – Rechtsprechung festgehalten, wonach Flächenabweichungen von unter 10% nicht berücksichtigt werden. Es sollte also im Vertrag genau festgelegt werden, von welcher Fläche die Vertragsparteien ausgehen und wie diese Fläche ermittelt wurde. Häufig geschieht dies nach der Wohnflächenverordnung.

WICHTIGER HINWEIS:

Es versteht sich, dass der in diesen Texten zur Verfügung gestellte Inhalt lediglich eine „Richtschnur“ darstellen kann und niemals eine individuelle Beratung ersetzt. Obgleich wir sorgfältig die Richtigkeit der zur Verfügung gestellten Informationen prüfen, ist nicht ausgeschlossen, dass sich in dem einen oder anderen Punkt die Rechtsprechung seit Abfassung des Textes geändert hat. Daher eigene Aktionen niemals ohne weitere fachkundige Beratung unter Berücksichtigung der eigenen vertraglichen Position! Der Rechtsunkundige darf sich weder auf die hier veröffentlichten Texte, noch auf Zeitungsartikel etc. verlassen. Genausowenig, wie man eine nicht unkomplizierte Krankheit selbst behandeln sollte, sollte man „Anwalt in eigener Sache“ spielen.

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