Nutzerwechselpauschale

Nutzerwechselpauschale – Mieterbrief Juni 2017

Der Sachverhalt

In einem Formularmietvertrag war die Klausel enthalten, dass ein neu einziehender Mieter verpflichtet ist, eine sog. Mieterwechselpauschale von € 178,50 an die Hausverwaltung zu zahlen. Der Mieter beugte sich dem zunächst und zahlte den Betrag, forderte dann aber Rückzahlung vom Verwalter. Es kam zum Prozess.

Das Urteil

Das Amtsgericht Münster hat die Hausverwaltung mit Urteil vom 31.07.2015, Az. 55 C 1325/15 zur Rückzahlung verurteilt. Die Hausverwaltung war in Höhe von € 178,50 rechtsgrundlos bereichert. Die Klausel im Mietvertrag war wegen einer sog. unangemessenen Benachteiligung unwirksam. Unangemessenheit liegt immer dann vor, wenn eine Partei ihre Interessen in nicht hinnehmbarer und eigennütziger Weise auf Kosten der anderen Partei durchsetzt, ohne die Interessen des anderen zu berücksichtigen. Das Amtsgericht Münster hat argumentiert, dass es zum Sinn und Zweck einer Hausverwaltung gehört, dass Mietverträge bearbeitet und abgeschlossen werden und man sich um Änderungen kümmert. Dafür erhält der Verwalter eine Vergütung vom Eigentümer. Fordert der Verwalter zusätzlich für dieselbe Tätigkeit vom Mieter eine Vergütung, liegt eine doppelte Abrechnung vor, was eine unangemessene Benachteiligung im vorgenannten Sinne darstellt.

Hinweis für die Praxis

Wir haben festgestellt, dass sich in vielen Mietverträgen entsprechende Klauseln wiederfinden. Oft wird auch eine Pauschale für das Ausstellen des Mietvertrages gefordert (auf diese dürfte die obige Argumentation ebenfalls anwendbar sein). Bei Vertragsabschluss wird dies häufig übersehen, da sich kaum ein Mieter durch die häufig mehr als 20 Seiten umfassenden Mietverträge quält. Der Mieter würde die Wohnung vermutlich auch nicht bekommen, wenn er den Verwalter auf die unzulässige Klausel anspricht. Der Fall des Amtsgerichts Münster zeigt aber, dass man nicht „im Regen“ steht, wenn zunächst auf die Forderungen eingegangen wird, um dann nach Vertragsabschluss Rückzahlung zu verlangen. Wir empfehlen, dass Sie Ihren neuen Mietvertrag von einer/m unserer Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte überprüfen lassen. So lassen sich spätere Streitigkeiten im Vorfeld vermeiden.

WICHTIGER HINWEIS:

Es versteht sich, dass der in diesen Texten zur Verfügung gestellte Inhalt lediglich eine „Richtschnur“ darstellen kann und niemals eine individuelle Beratung ersetzt. Obgleich wir sorgfältig die Richtigkeit der zur Verfügung gestellten Informationen prüfen, ist nicht ausgeschlossen, dass sich in dem einen oder anderen Punkt die Rechtsprechung seit Abfassung des Textes geändert hat. Daher eigene Aktionen niemals ohne weitere fachkundige Beratung unter Berücksichtigung der eigenen vertraglichen Position! Der Rechtsunkundige darf sich weder auf die hier veröffentlichten Texte, noch auf Zeitungsartikel etc. verlassen. Genausowenig, wie man eine nicht unkomplizierte Krankheit selbst behandeln sollte, sollte man „Anwalt in eigener Sache“ spielen.

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