Unwirksame Farbwahlklausel für den Innenanstrich

Unwirksame Farbwahlklausel für den Innenanstrich – Newsletter August 2010

Neue Entscheidung des Bundesgerichtshofes:

Unwirksame Farbwahlklausel für den Innenanstrich der Türen und Fenster 

Liebe Mitglieder,

erneut hat der BGH eine weitere Entscheidung zu dem juristischen „Dauerbrenner“ der Frage der Wirksamkeit von Schönheitsreparaturen getroffen.

Dieses Mal musste der BGH klären, ob nach folgender mietvertraglicher Formularklausel der Mieter zur Durchführung der Schönheitsreparaturen verpflichtet ist:

„Der Mieter ist verpflichtet, die während des Mietverhältnisses anfallenden Schönheitsreparaturen auf eigene Kosten durchzuführen. Die Schönheitsreparaturen sind fachgerecht und wie folgt auszuführen: Tapezieren, Anstreichen der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, der Heizkörper einschließlich der Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen …“. 

Zudem war in einer Anlage zum Mietvertrag folgender Zusatz vereinbart:

„Bei der Ausführung von Schönheitsreparaturen sind die Türblätter, Türrahmen, Fensterflügel und Fensterrahmen (ausgenommen Kunststoff-, Aluminium- und Dachfenster, sowie fertig beschichtete Türblätter) nur weiß zu lackieren …“. 

Der BGH entschied mit Urteil vom 20. Januar 2010, Az.: VIII ZR 50/09, dass die vorstehend dargestellte Farbwahlklausel für den Innenanstrich der Türen und Fenster unwirksam ist, was zur Folge hat, dass die mietvertragliche Pflicht des Mieters zur Durchführung der Schönheitsreparaturen insgesamt unwirksam ist.

Der BGH begründet seine Entscheidung damit, dass es sich bei der dem Mieter auferlegten Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen um eine einheitliche Rechtspflicht handelt, die sich nicht in Einzelmaßnahmen aufspalten lässt. Stellt sich diese Verpflichtung indes aufgrund unzulässiger Ausgestaltung, z.B. hinsichtlich zeitlicher Modalitäten, der Ausführungsart oder des Umfanges, in ihrer Gesamtheit als übermäßig dar, so ist die Verpflichtung insgesamt unwirksam.

Mit dieser für den Mieter erfreulichen Entscheidung bestätigt der BGH seine bisherige Rechtsprechung zu sog. Farbwahlklauseln im Zusammenhang mit Schönheitsreparaturen. Wie jedoch in den vorherigen Mieterbriefen ausgeführten Hinweisen mitgeteilt, sind die vermieterseitig verwandten Klauseln zur Vornahmeverpflichtung der Schönheitsreparaturen derart unterschiedlich geregelt und abgefasst, dass jede Klausel sorgfältig überprüft werden sollte. Sprechen Sie Ihren Berater bei Ihrem Mieterschutzverein, dem Interessenverband Mieterschutz e.V., gern an.

Interessenverband Mieterschutz e.V.

WICHTIGER HINWEIS:

Es versteht sich, dass der in diesen Texten zur Verfügung gestellte Inhalt lediglich eine „Richtschnur“ darstellen kann und niemals eine individuelle Beratung ersetzt. Obgleich wir sorgfältig die Richtigkeit der zur Verfügung gestellten Informationen prüfen, ist nicht ausgeschlossen, dass sich in dem einen oder anderen Punkt die Rechtsprechung seit Abfassung des Textes geändert hat. Daher eigene Aktionen niemals ohne weitere fachkundige Beratung unter Berücksichtigung der eigenen vertraglichen Position! Der Rechtsunkundige darf sich weder auf die hier veröffentlichten Texte, noch auf Zeitungsartikel etc. verlassen. Genausowenig, wie man eine nicht unkomplizierte Krankheit selbst behandeln sollte, sollte man „Anwalt in eigener Sache“ spielen.

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