Frankfurt

Aktuelles aus Frankfurt

Der Mietspiegel für die Stadt Frankfurt wird gerade noch erstellt und soll Mitte des Jahres erhältlich sein.

Leider ist der Mietspiegel nicht kostenfrei. Sie können sich diesen aber hier bestellen oder in unserer Geschäftsstelle käuflich erwerben.

Die hessische Landesregierung hatte eine Kappungsgrenze bei Mieterhöhungen für bestehende Mietverhältnisse beschlossen. Hiernach kann die Miete innerhalb von drei Jahren maximal um 15 statt wie bisher um 20 Prozent erhöht werden. Diese Kappungsgrenze ist auf zahlreiche Gemeinden erweitert worden.

Weiterhin gilt die Mietpreisbremse in folgenden Kommunen:

Bad Homburg vor der Höhe, Bad Soden am Taunus, Bad Vilbel, Bischofsheim, Darmstadt, Dreieich, Egelsbach, Eschborn, Flörsheim, Frankfurt am Main, Ginsheim-Gustavsburg, Griesheim, Heusenstamm, Kelkheim, Kelsterbach, Kiedrich, Langen, Marburg, Mörfelden-Walldorf, Nauheim, Nidderau, Obertshausen, Offenbach, Raunheim, Schwalbach am Taunus, Weiterstadt und Wiesbaden.

In diesen Kommenen gilt die Mietpreisbremse neu:

Groß-Gerau, Biebesheim und Rüsselsheim, Hainburg, Mainhausen, Neu-Isenburg und Dietzenbach, Eltville und Walluf, Friedrichsdorf, Usingen, Steinbach und Neu-Anspach, Fuldabrück, Groß-Zimmern, Roßdorf und Pfungstadt, Kriftel, Langenselbold und Maintal, Rosbach vor der Höhe sowie Viernheim.

Diese Kommunen haben die Mietpreisbremse abgeschafft:

Kassel, Hattersheim und Hofheim sowie Oberursel.

Link: Hessische Mieterschutzverordnung vom 18.11.2020

Gute Nachrichten zumindest für die Mieter der Nassauischen Heimstätte- der öffentliche Druck wirkt sich aus:

Wie der aktuellen Presse zu entnehmen ist, beabsichtigt das Land Hessen als größter Anteilseigner der Nassauischen Heimstätte, deren Mieter zu entlasten. Unter anderem sollen bei der größten öffentlichen Wohnungsbaugesellschaft in Hessen die Mieten gedeckelt und die Förderung der Sozialwohnungen freiwillig verlängert werden. Näheres hierzu kann man z.B. hier nachlesen:

 http://www.faz.net/aktuell/rhein-main/hessen-will-miete-im-eigenen-wohnungsunternehmendeckeln-15624302.html 

und

www.fr.de/frankfurt/nassauische-heimstaette-plaene-zum-schutz-vor-starker-mieterhoehung-a-1519120.

Liebe Mitglieder,

seit 30.11.2015 gilt für Hessen das Fehlbelegungsabgabe-Gesetz (FBAGhttps://www.frankfurt.de/sixcms/media.php/738/fbag.pdf). Mit der Wiedereinführung (zuvor 1993 bis 2011) soll erreicht werden, dass es im sozialen Wohnungsbau nicht zu Fehlförderungen kommt.

Diese können entstehen, wenn der geförderte Wohnraum, welcher grundsätzlich an Haushalte vermietet wird, deren Einkommen definierte Grenzen nicht überschreitet, von Haushalten bewohnt wird, deren Einkommensituation sich nach Anmietung verbessert hat.

Daher müssen diese Haushalte, deren Einkommen nun diese bestimmte Einkommensgrenzen überschreiten, einen Ausgleich in Form einer Abgabe zu ihrer vergünstigten Miete leisten. Die Abgabe entspricht dem Umfang des ungerechtfertigten Mietvorteils.

Betroffen hiervon sind alle Mieter von öffentlich gefördertem Wohnraum. Die Höhe der Fehlbelegungsabgabe errechnet sich nach der Höchstbetragsverordnung (HöBetrV).

Weitere Informationen finden Sie auf der Seite des hessischen Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und der Stadt Frankfurt am Main.

Seit dem 01.12.2015 gilt auch in Hessen die Mietpreisbremse. Diese schreibt vor, dass bei Neuvermietung einer Bestandswohnung die neue Miete nicht mehr als 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen darf. 

Liegt aber die mit dem Vormieter vereinbarte Miete bereits über der ortsüblichen Vergleichsmiete zzgl. 10 %, darf der Vermieter diese auch weiterhin verlangen. Bei der Ermittlung der Vormiete bleiben jedoch solche Mieterhöhungen unberücksichtigt, die mit dem Vormieter innerhalb des letzten Jahres vor Beendigung des Mietverhältnisses vereinbart wurden. 

Ferner sind die Vorschriften auf Neubauwohnungen, die nach dem 01.10.2014 erstmals genutzt und vermietet wurden, sowie auf umfassend modernisierte Wohnungen nicht anwendbar. Als umfassend modernisiert gilt eine Wohnung, wenn die Investitionen mehr als ein Drittel der für den Neubau einer vergleichbaren Wohnung erforderlichen Kosten betragen. 

Liegt ein Verstoß gegen die Mietpreisbremse vor, ist die vereinbarte Miete insoweit unwirksam, als der zulässige Betrag überschritten wird. D.h. selbst wenn im Vertrag eine höhere Miete vereinbart wurde, muss der Mieter nur eine um 10% über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegende Miete bezahlen. Wurde bereits zu viel Miete an den Vermieter gezahlt, kann der Mieter diese zurückverlangen. Hierfür ist jedoch zwingend eine entsprechende Rüge erforderlich. Zu viel gezahlte Miete kann erst ab dem Zugang der Rüge beim Vermieter zurückverlangt werden. 


Haben Sie die Vermutung, dass Ihre neue Miete nicht den gesetzlichen Anforderungen der Mietpreisbremse entspricht, lassen Sie sich bei uns beraten. Denn neben den aufgeführten gibt es noch eine Vielzahl weiterer Ausnahmen und Aspekte, die bei einer Prüfung zu berücksichtigen sind.

Hessische Verordnung zur Bestimmung der Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten i.S.d. § 556 d Abs. 2 BGB

Der Interessenverband Mieterschutz e.V. unterstützt den „Frankfurter Aufruf: Wohnen muss bezahlbar sein!“.
 
In Frankfurt am Main sind bezahlbare Wohnungen bekanntermaßen Mangelware. Dies betrifft alle Bevölkerungsschichten gleichermaßen. Das Ergebnis ist, dass sowohl Familien mit Kindern, Alleinerziehende, ältere Menschen, Studierende, Auszubildende etc. in der Stadt kaum noch Wohnungen finden, die sie sich leisten können. Zusätzlich steigen Strom- und Heizkosten. Es besteht die Gefahr, dass immer mehr Menschen wegen zu hoher Mieten aus der Stadt verdrängt werden. Diese Entwicklung ist bedenklich muss gestoppt werden. 

Wenn auch Sie den Aufruf an die Politik unterstützen wollen, können Sie dies tun. Drucken Sie den Aufruf aus und senden ihn an angegebene Anschrift zurück.

Das Formular finden Sie hier.

WICHTIGER HINWEIS:

Es versteht sich, dass der in diesen Texten zur Verfügung gestellte Inhalt lediglich eine „Richtschnur“ darstellen kann und niemals eine individuelle Beratung ersetzt. Obgleich wir sorgfältig die Richtigkeit der zur Verfügung gestellten Informationen prüfen, ist nicht ausgeschlossen, dass sich in dem einen oder anderen Punkt die Rechtsprechung seit Abfassung des Textes geändert hat. Daher eigene Aktionen niemals ohne weitere fachkundige Beratung unter Berücksichtigung der eigenen vertraglichen Position! Der Rechtsunkundige darf sich weder auf die hier veröffentlichten Texte, noch auf Zeitungsartikel etc. verlassen. Genausowenig, wie man eine nicht unkomplizierte Krankheit selbst behandeln sollte, sollte man „Anwalt in eigener Sache“ spielen.

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