Anspruch auf Ausstellung einer Mietschuldenfreiheitsbescheinigung

Anspruch auf Ausstellung einer Mietschuldenfreiheitsbescheinigung – Newsletter Februar 2010

Neue Entscheidung des Bundesgerichtshofes:

„Kein Anspruch des Mieters gegen den ehemaligen Vermieter auf Ausstellung einer Mietschuldenfreiheitsbescheinigung“ 

Liebe Mitglieder,

in einer aktuellen Entscheidung musste sich der Bundesgerichtshof damit beschäftigen, ob dem Mieter ein Anspruch gegen seinen ehemaligen Vermieter auf Ausstellung einer „Mietschuldenfreiheitsbescheinigung“ zusteht.

Folgender Sachverhalt lag der Entscheidung des BGH´s zugrunde: Der Mieter hat sein altes Mietverhältnis gekündigt und beabsichtigt, in eine andere Wohnung im Raum Dresden zu ziehen. Da der Vermieter der neuen Wohnung von dem Mieter eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung verlangt, hat der Mieter seinen ehemaligen Vermieter zur Ausstellung einer solchen Bescheinigung aufgefordert. Der alte Vermieter hat diese Bescheinigung nicht ausgestellt, so dass der Mieter seinen alten Vermieter auf Ausstellung der Mietschuldenfreiheitsbescheinigung verklagt hat.

Der Bundesgerichtshof entschied mit seinem Urteil vom 30. September 2009, Az.: VIII ZR 199/08, dass dem Mieter ein Anspruch auf Erteilung der begehrten Mietschuldenfreiheitsbescheinigung nicht zusteht. Eine solche Verpflichtung war dem Mietvertrag nicht zu entnehmen und ist auch nicht aus dem Gesetz als mietvertragliche Nebenpflicht abzuleiten. Eine Verpflichtung zur Auskunft über das Bestehen oder Nichtbestehen von Mietschulden ist nur dann gegeben, wenn der Mieter über seine Mietverbindlichkeiten im Ungewissen ist. Diese Ungewissheit liegt nicht vor, da der Mieter in der Lage ist, dem neuen Vermieter unter Zuhilfenahme von Zahlungsbelegen zu beweisen, dass die mietvertraglich geschuldeten Zahlungen geleistet sind. Darüber hinaus entschied der BGH, dass auch eine allgemeine vermieterseitige Pflicht zur Ausstellung aufgrund einer etwaigen Verkehrssitte in Dresden nicht anzunehmen war. Eine solche Verkehrssitte lag im zu entscheidenden Fall nicht vor, da diese nicht festzustellen war.

Mit dieser Entscheidung klärte der BGH eine Fragestellung, die häufig in der Beratungspraxis anzutreffen ist. Zwar fällt diese Entscheidung zu Ungunsten des Mieters aus; jedoch hat der BGH in seiner Entscheidung deutlich gemacht, wie auf das Ansinnen eines neuen Vermieters auf Vorlage einer sog. Mietschuldenfreiheitsbescheinigung reagiert werden kann. Sollten Sie hierzu Hilfestellung benötigen, sprechen sie Ihren fachkundigen Berater bei Ihrem Mieterverein, dem Interessenverband Mieterschutz e.V., gerne an.

Interessenverband Mieterschutz e.V.

WICHTIGER HINWEIS:

Es versteht sich, dass der in diesen Texten zur Verfügung gestellte Inhalt lediglich eine „Richtschnur“ darstellen kann und niemals eine individuelle Beratung ersetzt. Obgleich wir sorgfältig die Richtigkeit der zur Verfügung gestellten Informationen prüfen, ist nicht ausgeschlossen, dass sich in dem einen oder anderen Punkt die Rechtsprechung seit Abfassung des Textes geändert hat. Daher eigene Aktionen niemals ohne weitere fachkundige Beratung unter Berücksichtigung der eigenen vertraglichen Position! Der Rechtsunkundige darf sich weder auf die hier veröffentlichten Texte, noch auf Zeitungsartikel etc. verlassen. Genausowenig, wie man eine nicht unkomplizierte Krankheit selbst behandeln sollte, sollte man „Anwalt in eigener Sache“ spielen.

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