Anspruch auf Beseitigung von Wohnungsmängeln während der Mietzeit unverjährbar

Anspruch auf Beseitigung von Wohnungsmängeln während der Mietzeit unverjährbar – Newsletter August 2010

Neue Entscheidung des Bundesgerichtshofes:

Der Anspruch des Mieters gegenüber dem Vermieter auf Beseitigung von Wohnungsmängeln ist während der Mietzeit unverjährbar.

Liebe Mitglieder,

die neuen mietrechtlichen Entscheidungen des Bundesgerichtshofes reißen nicht ab. Aktuell musste sich der BGH mit der Frage befassen, ob der Anspruch des Mieters auf Mängelbeseitigung während der laufenden Mietzeit der Verjährung unterliegt.

Der Entscheidung des BGH lag der Sachverhalt zugrunde, dass der Vermieter das über der Wohnung der Mieterin befindliche Dachgeschoss im Jahr 1990 zu Wohnzwecken ausgebaut hat. Die Mieterin, die seit 1959 ihre Wohnung in dem Mehrfamilienhaus des Vermieters bewohnt, fühlte sich aufgrund der entstandenen Wohngeräusche ausgehend aus der Dachgeschosswohnung in dem Gebrauch ihrer Wohnung gestört und verlangte im Jahr 2006 von dem Vermieter die Herstellung einer ausreichenden Schallschutzisolierung der Dachgeschosswohnung. Der beklagte Vermieter wandte ein, dass der Mängelbeseitigungsanspruch der Mieterin wegen des Zeitablaufes verjährt sei.

Der BGH entschied mit Urteil vom 17. Februar 2010, Az.: VIII ZR 104/09, dass der Anspruch der Mieterin nicht verjährt ist und ihr der geltend gemachte Mängelbeseitigungsanspruch zusteht.

Der BGH führte in seiner Entscheidung aus, dass der Mängelbeseitigungsanspruch während der Mietzeit unverjährbar ist. Bei der Pflicht des Vermieters, die Mietsache gemäß § 535 Abs. 1 S. 2 BGB in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand während der Mietzeit zu erhalten, handelt es sich um eine in die Zukunft gerichtete Dauerverpflichtung. Eine solche vertragliche Dauerverpflichtung kann während des Bestehens des Vertragsverhältnisses schon begrifflich nicht verjähren, denn sie entsteht während dieses Zeitraums ständig neu.

Mit dieser Entscheidung hat der BGH erfreulicherweise die Rechte des Mieters gestärkt und klargestellt, dass der Mieter während der laufenden Mietzeit einen Anspruch auf Mängelbeseitigung gegen den Vermieter hat. Erfahrungsgemäß gibt es bei derartigen Sachverhaltskonstellationen über die Problematik der Verjährung weiteren Beratungsbedarf. Sollten Sie, verehrte Mitglieder, Fragen zu diesem Thema haben, sprechen Sie Ihren Berater bei Ihrem Mieterschutzverein, dem Interessenverband Mieterschutz e.V., gern an.

Interessenverband Mieterschutz e.V.

WICHTIGER HINWEIS:

Es versteht sich, dass der in diesen Texten zur Verfügung gestellte Inhalt lediglich eine „Richtschnur“ darstellen kann und niemals eine individuelle Beratung ersetzt. Obgleich wir sorgfältig die Richtigkeit der zur Verfügung gestellten Informationen prüfen, ist nicht ausgeschlossen, dass sich in dem einen oder anderen Punkt die Rechtsprechung seit Abfassung des Textes geändert hat. Daher eigene Aktionen niemals ohne weitere fachkundige Beratung unter Berücksichtigung der eigenen vertraglichen Position! Der Rechtsunkundige darf sich weder auf die hier veröffentlichten Texte, noch auf Zeitungsartikel etc. verlassen. Genausowenig, wie man eine nicht unkomplizierte Krankheit selbst behandeln sollte, sollte man „Anwalt in eigener Sache“ spielen.

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