Berücksichtigung von Wohnwertverbesserung durch den Mieter bei Mieterhöhung

Berücksichtigung von Wohnwertverbesserung durch den Mieter bei Mieterhöhung – Newsletter März 2011

Neue Entscheidung des Bundesgerichtshofes:

Mieterhöhung – Wohnwertverbesserung durch Mieter 

Liebe Mitglieder,

erneut hat sich der BGH mit einer Fragestellung hinsichtlich einer Mieterhöhung auseinandersetzen müssen. Konkret ging es darum, ob Wohnwertverbesserungen, die ein Wohnungsmieter vorgenommen und finanziert hat, bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete im Rahmen von Mieterhöhungsverlangen berücksichtigt werden dürfen.

Der Entscheidung des BGH lag dabei der Sachverhalt zugrunde, dass der Mieter aufgrund einer vertraglichen Verpflichtung auf eigene Kosten in die Wohnung ein Bad und eine Sammelheizung eingebaut hatte und der Vermieter den Mieter auf Zustimmung zu einer Mieterhöhung in Anspruch nahm u.a. mit der Begründung, dass die Mietwohnung mit einem Bad und einer Sammelheizung ausgestattet sei.

Der BGH erteilte der Auffassung des Vermieters eine deutliche Absage und entschied mit Urteil vom 07. Juli 2010, Az.: VIII ZR 315/09, dass die ortsübliche Vergleichsmiete für die Wohnung des Mieters anhand vergleichbarer Wohnungen zu ermitteln ist, die nicht mit Bad und Sammelheizung ausgestattet sind. Wohnwertverbesserungen, die der Mieter vorgenommen und finanziert hat, sind bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete nicht zu berücksichtigen, wenn die Parteien nicht etwas anderes vereinbart haben oder der Vermieter dem Mieter die verauslagten Kosten nicht erstattet hat.

Mit dieser Entscheidung stärkte der BGH erfreulicherweise die Rechte des Mieters. Er machte zudem deutlich, dass die vom Mieter auf eigene Kosten geschaffene Wohnwertverbesserung bei der Ermittlung der Vergleichsmiete auch dann unberücksichtigt bleibt, wenn sie auf einer vertraglichen Verpflichtung beruht. Denn anderenfalls müsste der Mieter die Ausstattung seiner Wohnung im Ergebnis doppelt bezahlen, zunächst beim Einbau entsprechend der vertraglichen Verpflichtung und später nochmals durch eine auch auf diese Ausstattung gestützte Mieterhöhung.

Sollten Sie, verehrte Mitglieder, Fragen zu Mieterhöhungen haben, stehen Ihnen Ihre Berater bei Ihrem Mieterschutzverein, dem Interessenverband Mieterschutz e.V., jederzeit gern zur Verfügung. Sprechen Sie uns an.

Interessenverband Mieterschutz e.V.

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Es versteht sich, dass der in diesen Texten zur Verfügung gestellte Inhalt lediglich eine „Richtschnur“ darstellen kann und niemals eine individuelle Beratung ersetzt. Obgleich wir sorgfältig die Richtigkeit der zur Verfügung gestellten Informationen prüfen, ist nicht ausgeschlossen, dass sich in dem einen oder anderen Punkt die Rechtsprechung seit Abfassung des Textes geändert hat. Daher eigene Aktionen niemals ohne weitere fachkundige Beratung unter Berücksichtigung der eigenen vertraglichen Position! Der Rechtsunkundige darf sich weder auf die hier veröffentlichten Texte, noch auf Zeitungsartikel etc. verlassen. Genausowenig, wie man eine nicht unkomplizierte Krankheit selbst behandeln sollte, sollte man „Anwalt in eigener Sache“ spielen.

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