Entfernung SAT-Anlage

Entfernung SAT-Anlage – Mieterbrief August 2017

Der Sachverhalt

Ein Mieter hat auf dem Balkon seiner Wohnung eine SAT-Antenne angebracht. Die Antenne war von außen nicht sichtbar, da sie innen liegend angebracht war. Die Antenne war verhältnismäßig klein, der Parabolspiegel befand sich vollständig innerhalb des Balkons und war seitlich zum Balkon so ausgerichtet, dass die Schüssel in der Fassadenfront nur mit Mühe wahrnehmbar ist. Dem Vermieter war dies ein Dorn im Auge, er meinte, dass die SAT Schüssel das Haus baulich und optisch beeinträchtige und die unsachgemäße Montage eine Gefahr darstelle. Der Mieter könnte sein Informationsbedürfnis schließlich auch über andere Informationsmedien abdecken. Der Mieter weigerte sich, die SAT-Anlage zu entfernen, es kam zum Prozess.

Das Urteil

Die Klage wurde abgewiesen. Das Amtsgericht München hat mit Urteil vom 22.10.2015, Az. 412 C 11331/15 entschieden, dass eine Parabolantenne keine relevante Beeinträchtigung des Eigentums darstellt. Die Anbringung der Antenne liegt im Rahmen des zulässigen Gebrauchs der Mietsache. Das Gericht hat bei der Entscheidungsfindung insbesondere die Fotos berücksichtigt, die der Vermieter selbst vorgelegt hat. Darauf war zu erkennen, dass der Anblick des Hauses und die Fassade selbst kaum beeinträchtigt werden. Der Balkon des Mieters befand sich im fünften Stock, so dass aus der Fußgängerperspektive die Schüssel kaum sichtbar war. Die SAT-Anlage war wie ein Blumenkasten befestigt, ohne die Substanz des Hauses zu beeinträchtigen.

Hinweis für die Praxis

Bei solchen Fällen ist ein Beweis durch Fotos besonders wichtig. Selbst die Fotos des Vermieters waren eher zu seinen Lasten auszulegen. Dazu kommt, dass das Gericht selbst recherchiert und sich mittels „Google Maps“ einen weiteren Eindruck von der Situation verschafft hat. Auch dabei war zu sehen, dass ein Einsehen des Balkons des Mieter unmöglich war, da er in einem Hochhaus, wohnte, in dessen unmittelbarer Umgebung keine anderen Wohngebäude waren. Unmittelbar vor dem Balkon des Mieters befand sich ein großer Baum, der die Sicht auf den Balkon zusätzlich verdeckt hat.

WICHTIGER HINWEIS:

Es versteht sich, dass der in diesen Texten zur Verfügung gestellte Inhalt lediglich eine „Richtschnur“ darstellen kann und niemals eine individuelle Beratung ersetzt. Obgleich wir sorgfältig die Richtigkeit der zur Verfügung gestellten Informationen prüfen, ist nicht ausgeschlossen, dass sich in dem einen oder anderen Punkt die Rechtsprechung seit Abfassung des Textes geändert hat. Daher eigene Aktionen niemals ohne weitere fachkundige Beratung unter Berücksichtigung der eigenen vertraglichen Position! Der Rechtsunkundige darf sich weder auf die hier veröffentlichten Texte, noch auf Zeitungsartikel etc. verlassen. Genausowenig, wie man eine nicht unkomplizierte Krankheit selbst behandeln sollte, sollte man „Anwalt in eigener Sache“ spielen.

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