Erstattung von Rechtsanwaltskosten bei Kündigung durch gewerblichen Großvermieter

Erstattung von Rechtsanwaltskosten bei Kündigung durch gewerblichen Großvermieter – Newsletter November 2011

Neue Entscheidung des Bundesgerichtshofes:

Erstattung von Rechtsanwaltskosten für die Kündigung durch einen gewerblichen Großvermieter 

Liebe Mitglieder,

mit der nachfolgend dargestellten Entscheidung musste sich der BGH mit der Frage befassen, ob ein gewerblicher Großvermieter berechtigt ist, die Kosten gegenüber dem Mieter geltend zu machen, die bei der Beauftragung seines Rechtsanwalts für die Erstellung eines Kündigungsschreibens in einem tatsächlich und rechtlich einfach gelagerten Fall entstehen.

In dem vom BGH entschiedenen Fall beauftragte ein gewerbliches Vermieterunternehmen einen Rechtsanwalt, einem Wohnraummieter fristlos zu kündigen, da er sich mit der Zahlung zweier Monatsmieten im Rückstand befand. In dem sich anschließenden Gerichtsverfahren begehrte der Vermieter neben der Räumung und Herausgabe der Wohnung auch die Erstattung der Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 402,82, die für das anwaltliche Kündigungsschreiben entstanden sind.

Der BGH sprach sich gegen die Kostenerstattung aus und entschied mit seinem Urteil vom 06. Oktober 2010, Az.: VIII ZR 271/09, dass Kosten, die aus der Sicht des Vermieters zur Wahrung und Durchsetzung seiner Rechte nicht erforderlich und zweckmäßig sind, vom Mieter nicht als Verzugsschaden zu ersetzen sind. Hierzu führte der BGH aus, dass ein gewerblicher Großvermieter für die Abfassung einer auf Zahlungsverzug gestützten Kündigung keiner anwaltlichen Hilfe bedarf, sofern es sich wie in der entschiedenen Konstellation um einen tatsächlich und rechtlich einfach gelagerten Fall handelt; was auch dann Geltung hat, wenn der Großvermieter nicht über eine eigene Rechtsabteilung verfügt.

Mit dieser Entscheidung hat der BGH einen in der Beratungspraxis nicht seltenen Fall – erfreulicherweise – zu Gunsten des Mieters geklärt. Oft stellt sich nämlich die Frage, ob der Mieter die Kosten seines Vermieters zu ersetzen hat, wenn sich dieser anwaltlicher Hilfe bedient. Dies war vorliegend nicht gegeben, da der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht einfach gelagert war. Da diese Bewertung nicht einfach ist, sollten Sie, verehrte Mitglieder, sich Rat einholen. Greifen Sie auf die Fachkunde Ihres Beraters bei Ihrem Mieterschutzverein, dem Interessenverband Mieterschutz e.V., zurück. Sprechen Sie uns gerne an.

Interessenverband Mieterschutz e.V.

WICHTIGER HINWEIS:

Es versteht sich, dass der in diesen Texten zur Verfügung gestellte Inhalt lediglich eine „Richtschnur“ darstellen kann und niemals eine individuelle Beratung ersetzt. Obgleich wir sorgfältig die Richtigkeit der zur Verfügung gestellten Informationen prüfen, ist nicht ausgeschlossen, dass sich in dem einen oder anderen Punkt die Rechtsprechung seit Abfassung des Textes geändert hat. Daher eigene Aktionen niemals ohne weitere fachkundige Beratung unter Berücksichtigung der eigenen vertraglichen Position! Der Rechtsunkundige darf sich weder auf die hier veröffentlichten Texte, noch auf Zeitungsartikel etc. verlassen. Genausowenig, wie man eine nicht unkomplizierte Krankheit selbst behandeln sollte, sollte man „Anwalt in eigener Sache“ spielen.

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