Heizkostenverordnung (HeizkV)

Heizkostenverordnung (HeizkV) – Newsletter Februar 2007

Liebe Mitglieder,

die enorme Verteuerung der Öl- und Gaspreise, der damit verbundene Anstieg der Heizkosten und die Einführung des Energiepasses haben die öffentliche Diskussion der letzten Monate bestimmt. Die Heizkosten und der energetische Zustand einer Wohnung werden bei der Entscheidung über die Anmietung einer Wohnung immer bedeutender.

Der Mieter kann das Ergebnis der eigenen Heizkosten im günstigsten Fall zu 70%, im schlechtesten Fall nur zu 50% durch sein Verbrauchsverhalten beeinflussen. Mindestens 30% der Brennstoffkosten müssen nach der Fläche – und damit verbrauchsunabhängig – abgerechnet werden. Dieses Abrechnungsverfahren ist dem Vermieter durch die Heizkostenverordnung (HeizkV) vorgeschrieben. Sinn der Vorschrift ist es, Nachteile einzelner Wohnungen im Haus, im Hinblick auf den Energieverbrauch, beispielsweise von Erd- und Dachgeschosswohnungen, durch die verbrauchsunabhängige Abrechnung eines Teils der Heizkosten auszugleichen.

Den verbrauchsabhängigen Anteil des Mieters an den Heizkosten muss der Vermieter durch Messgeräte erfassen. Die Ablesung der Messgeräte erfolgt zumeist durch einen Ablesedienst, der auch die Heizkostenabrechnung für den Vermieter erstellt. Bis vor einigen Jahren erhielt jeder Mieter einen Beleg mit den Ablesedaten der einzelnen Messgeräte ausgehändigt. Die wenigsten Mieter erhalten heute noch einen Ablesebeleg, weil ihre Wohnungen im Laufe der letzten Jahre mit elektronischen Heizkostenverteilern ausgerüstet wurden. Die elektronischen Heizkostenverteiler zeigen den Verbrauch im Display an. Die Zahlen sind für den Mieter jederzeit ablesbar. Eine Ablesequittung ist daher nicht mehr notwendig. Es empfiehlt sich am Ende der Abrechnungsperiode den jeweiligen Verbrauch des Heizkörpers zu notieren und mit den in der Abrechnung angegebenen Werten zu vergleichen.

Doch selbst wenn die eigene Ablesung vergessen wird, besteht eine Kontrollmöglichkeit. Die elektronischen Heizkostenverteiler speichern ein Jahr lang den Endstand der letzten Abrechnungsperiode. Dieser wird im Display – je nach Gerätetyp – entweder abwechselnd oder gleichzeitig mit dem aktuellen Verbrauch angezeigt.

Ein weiterer wesentlicher Unterschied zu den Verdunstungsgeräten ist das Messverfahren. Der Verbrauch wird nicht über die Anzahl der verdunsteten Striche, sondern aus der Differenz zwischen der Oberflächentemperatur des Heizkörpers und der Raumtemperatur berechnet. Elektronische Heizkostenverteiler zählen nur dann, wenn der Heizkörper auch in Betrieb genommen wird. Die Meßflüssigkeit der Verdunstungsgeräte reagiert dagegen auf erhöhte Temperatur, gleichgültig ob diese vom Heizkörper, einem zusätzlichen Heizgerät oder von der auf den Verdunster scheinenden Sonne herrührt. Mögliche Verfälschungen der Messergebnisse durch äußere Erwärmungsfaktoren werden bei elektronischen Heizkostenverteilern ausgeschlossen.

Viele dieser Geräte sind zusätzlich mit einer Funkkomponente ausgestattet. Der Endstand der Abrechnungsperiode wird dann per Funk an das Abrechnungsunternehmen übermittelt, ohne dass der Ablesedienst die Wohnung des Mieters betreten muss. Bei allem Fortschritt führen die elektronischen Heizkostenverteiler zu einer zusätzlichen Verteuerung der Heizkosten. Die vom Vermieter für diese Geräte abgeschlossenen Wartungsverträge und die Anmietungskosten der Funkkomponente sind auf den Mieter im Rahmen der Heizkostenabrechnung umlagefähig.

Lassen Sie ihre Heizkostenabrechnung durch uns überprüfen. Für Mitglieder ist die Überprüfung kostenlos!

Mit freundlichen Grüßen

Interesenverband Mieterschutz e.V.

Birgit Bärwecke – Vorstand –

WICHTIGER HINWEIS:

Es versteht sich, dass der in diesen Texten zur Verfügung gestellte Inhalt lediglich eine „Richtschnur“ darstellen kann und niemals eine individuelle Beratung ersetzt. Obgleich wir sorgfältig die Richtigkeit der zur Verfügung gestellten Informationen prüfen, ist nicht ausgeschlossen, dass sich in dem einen oder anderen Punkt die Rechtsprechung seit Abfassung des Textes geändert hat. Daher eigene Aktionen niemals ohne weitere fachkundige Beratung unter Berücksichtigung der eigenen vertraglichen Position! Der Rechtsunkundige darf sich weder auf die hier veröffentlichten Texte, noch auf Zeitungsartikel etc. verlassen. Genausowenig, wie man eine nicht unkomplizierte Krankheit selbst behandeln sollte, sollte man „Anwalt in eigener Sache“ spielen.

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