Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahme trotz fehlender Ankündigung

Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahme trotz fehlender Ankündigung – Newsletter August 2012

Entscheidung des Bundesgerichtshofes: Eine Mieterhöhung ist nach einer Modernisierungsmaßnahme trotz fehlender Ankündigung zulässig. 

Liebe Mitglieder,

mit der nachfolgend dargestellten Entscheidung musste sich der BGH mit der Frage befassen, ob eine Mieterhöhung nach einer Modernisierungsmaßnahme zulässig ist, die ohne eine vorherige Ankündigung vorgenommen wurde.

Folgender Sachverhalt lag dem BGH zur Entscheidung vor:

Der Vermieter kündigte dem Mieter zunächst eine Modernisierungsmaßnahme wegen eines Einbaus eines Fahrstuhls schriftlich im September 2007 an, zog dann seine Modernisierungsankündigung aufgrund des Einspruchs des Mieters wieder zurück und ließ den Fahrstuhl dennoch einbauen. Mit einem Schreiben im September 2008 erhöhte der Vermieter gegenüber dem Mieter die monatliche Grundmiete um ca. EUR 120,00 wegen der ihm entstandenen Kosten für den Einbau des Fahrstuhls. Der Mieter zahlte die erhöhte Miete in der Folgezeit nicht und wurde aus diesem Grunde von dem Vermieter klageweise in Anspruch genommen.

Der BGH gab dem Vermieter Recht und entschied mit Urteil vom 02. März 2011, Az.: VIII ZR 164/10, dass eine Mieterhöhung nach einer tatsächlich durchgeführten Modernisierung nicht deshalb ausgeschlossen ist, weil der Durchführung der Arbeiten keine Ankündigung vorausgegangen war. Hierzu führte der BGH aus, dass die gesetzliche Ankündigungspflicht es dem Mieter lediglich ermöglichen soll, sich auf die zu erwartenden Baumaßnahmen in seiner Wohnung einzustellen und ggf. sein Sonderkündigungsrecht auszuüben. Eine Einschränkung der Befugnis des Vermieters, die ihm entstandenen Modernisierungskosten anteilig auf den Mieter umzulegen, sieht die gesetzlich normierte Ankündigungspflicht nicht vor und ist auch nicht als Zweck der Vorschrift auszulegen.

Die Entscheidung des BGH, die leider zum Nachteil des Mieters ausfiel, ist kritikwürdig. Zwar ist dem BGH insoweit Recht zu geben, dass das Gesetz ausdrücklich den Ausschluss der vermieterseitigen Modernisierungsmieterhöhung ohne vorherige Ankündigung der Arbeiten nicht vorsieht. Allerdings ist zu fordern, dass der Vermieter dem Mieter vor Beginn Seite 2 seiner Arbeiten u.a. auch mitzuteilen hat, wie hoch die zu erwartende Mieterhöhung nach Abschluss der Modernisierung sein wird, um dann im Vorfelde zu entscheiden, ob die Arbeiten noch geduldet werden und erst bei der Mieterhöhung das Mietverhältnis zu kündigen oder aber bereits zuvor.

Da dem Urteil des BGH quasi Gesetzeskraft zukommt, müssen wir mit dieser Entscheidung leben. Sollten Sie, verehrte Mitglieder, hierzu Fragen haben, steht Ihnen Ihr Berater bei Ihrem Mieterschutzverein, dem Interessenverband Mieterschutz e.V., gern zur Verfügung. Sprechen Sie uns an.

Interessenverband Mieterschutz e.V.

WICHTIGER HINWEIS:

Es versteht sich, dass der in diesen Texten zur Verfügung gestellte Inhalt lediglich eine „Richtschnur“ darstellen kann und niemals eine individuelle Beratung ersetzt. Obgleich wir sorgfältig die Richtigkeit der zur Verfügung gestellten Informationen prüfen, ist nicht ausgeschlossen, dass sich in dem einen oder anderen Punkt die Rechtsprechung seit Abfassung des Textes geändert hat. Daher eigene Aktionen niemals ohne weitere fachkundige Beratung unter Berücksichtigung der eigenen vertraglichen Position! Der Rechtsunkundige darf sich weder auf die hier veröffentlichten Texte, noch auf Zeitungsartikel etc. verlassen. Genausowenig, wie man eine nicht unkomplizierte Krankheit selbst behandeln sollte, sollte man „Anwalt in eigener Sache“ spielen.

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