Mietkautionszahlung darf von der Benennung eines insolvenzfesten Kontos abhängig gemacht werden

Mietkautionszahlung darf von der Benennung eines insolvenzfesten Kontos abhängig gemacht werden – Newsletter August 2011

Neue Entscheidung des Bundesgerichtshofes:

Mietkautionszahlung darf von der Benennung eines insolvenzfesten Kontos abhängig gemacht werden 

Liebe Mitglieder,

mit der nachfolgend dargestellten Entscheidung musste sich der BGH mit der Frage befassen, ob ein Wohnraummieter die Zahlung der Kaution von der Benennung eines insolvenzfesten Kontos durch den Vermieter abhängig machen darf.

In dem vom BGH entschiedenen Fall mietete der Mieter eine Wohnung an und zahlte die vertraglich vereinbarte Kaution trotz mehrfacher Mahnung nicht. Der Mieter machte die Zahlung der Kaution davon abhängig, dass der Vermieter ihm ein gesondertes und den gesetzlichen Anforderungen genügendes Mietkautionskonto benennt und nachweist. Der Vermieter kam der Aufforderung des Mieters nicht nach, da er die Auffassung vertrat, dass ein Mietkautionskonto nicht vorab mitgeteilt werden muss. Er kündigte das Mietverhältnis wegen der fehlenden Kautionsleistung und verklagte den Mieter auf Räumung und Herausgabe der Wohnung.

Der BGH gab dem Mieter Recht und entschied mit seinem Urteil vom 13. Oktober 2010, Az.: VIII ZR 98/10, dass ein Mieter die Zahlung der Kaution davon abhängig machen darf, dass der Vermieter zuvor ein insolvenzfestes Konto benennt. Nach der maßgeblichen Gesetzesgrundlage hat der Vermieter eine ihm überlassene Mietsicherheit unabhängig von der ggf. vereinbarten Anlageform getrennt von seinem Vermögen anzulegen. Der BGH führte weiter aus, dass Sinn und Zweck der Regelung ist, die Kaution vom Vermögen des Vermieters zu trennen und so vor dem Zugriff von Gläubigern zu schützen. Es besteht kein Grund dafür, dem Mieter diesen vom Gesetzgeber bezweckten Schutz nicht von vornherein zu gewähren, sondern bei Beginn des Mietverhältnisses eine Lücke zu belassen, indem der Mieter die Kaution dem Vermieter zunächst in bar übergeben oder auf ein nicht insolvenzfestes Vermieterkonto überweisen muss. Folgerichtig wies der BGH die Räumungsklage ab.

Mit diesem Urteil hat der BGH in erfreulicher Weise die Rechte des Mieters gestärkt und den in der Beratungspraxis nicht seltenen Fall zu Gunsten des Mieters geklärt. Da in der Vergangenheit vermehrt zu beobachten war, dass über das Vermögen eines Vermieters das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, empfehlen wir Ihnen, verehrte Mitglieder, die Kautionszahlung von der Benennung eines insolvenzfesten Kontos durch den Vermieter abhängig zu machen. Sofern Sie Fragen zu dieser Thematik haben, greifen Sie auf die Fachkunde Ihres Beraters bei Ihrem Mieterschutzverein, dem Interessenverband Mieterschutz e.V., zurück. Sprechen Sie uns gerne an.

Interessenverband Mieterschutz e.V.

WICHTIGER HINWEIS:

Es versteht sich, dass der in diesen Texten zur Verfügung gestellte Inhalt lediglich eine „Richtschnur“ darstellen kann und niemals eine individuelle Beratung ersetzt. Obgleich wir sorgfältig die Richtigkeit der zur Verfügung gestellten Informationen prüfen, ist nicht ausgeschlossen, dass sich in dem einen oder anderen Punkt die Rechtsprechung seit Abfassung des Textes geändert hat. Daher eigene Aktionen niemals ohne weitere fachkundige Beratung unter Berücksichtigung der eigenen vertraglichen Position! Der Rechtsunkundige darf sich weder auf die hier veröffentlichten Texte, noch auf Zeitungsartikel etc. verlassen. Genausowenig, wie man eine nicht unkomplizierte Krankheit selbst behandeln sollte, sollte man „Anwalt in eigener Sache“ spielen.

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