Mietminderung bei Problemen mit dem Schallschutz

Mietminderung bei Problemen mit dem Schallschutz – Newsletter März 2011 / 2

Neue Entscheidung des Bundesgerichtshofes:

Zu den Voraussetzungen einer Mietminderung bei Problemen mit dem Schallschutz 

Liebe Mitglieder,

sicherlich haben schon einige von Ihnen aus den Medien erfahren, dass der BGH aktuell entschieden hat, dass ein Mieter ohne besondere vertragliche Regelung nicht erwarten kann, dass seine Wohnung einen Schallschutz aufweist, der über die Einhaltung der zur Zeit der Errichtung des Gebäudes geltenden DIN-Vorschriften hinausgeht.

In dem vom BGH entschiedenen Fall minderten die Mieter die Miete u.a. wegen Mängeln der Trittschalldämmung ihrer Wohnung zur darüberliegenden Wohnung. Ein Sachverständiger führte eine Trittschallmessung durch und kam zu der Feststellung, dass zwar die Anforderungen der DIN 4109 (1989) erfüllt seien, es sich hierbei um den reinen Norm-Schallschutz handele, der allgemein nicht der Qualität mittlerer Art und Güte entspreche.

Der BGH entschied mit seinem Urteil vom 07. Juli 2010, Az.: VIII ZR 85/09, dass ein Mangel der Wohnung wegen nicht ausreichender Trittschalldämmung nicht gegeben ist, da die Mieter mehr als die Einhaltung der zur Zeit der Errichtung des Gebäudes geltenden DIN 4109 zum Schallschutz nicht erwarten konnten. Zur Begründung führte der BGH aus, dass beim Fehlen vertraglicher Vereinbarungen zur Beschaffenheit einer Wohnung, der Mieter erwarten kann, dass die von ihm angemieteten Räume einen Wohnstandart aufweisen, der bei vergleichbaren Wohnungen üblich ist. Dabei sind insbesondere das Alter, die Ausstattung und die Art des Gebäudes, aber auch die Höhe der Miete und eine eventuelle Ortssitte zu berücksichtigen. Gibt es zu bestimmten Anforderungen an den Wohnstandard technische Normen, so ist (jedenfalls) deren Einhaltung vom Vermieter geschuldet. Dabei ist grundsätzlich der bei Errichtung des Gebäudes geltende Maßstab anzulegen.

Mit diesem Urteil hat der BGH zwar eine „mieterunfreundliche“, jedoch eine sachgerechte Entscheidung getroffen. Da der Vermieter während der gesamten Zeit des Mietverhältnisses für Sachmängel Gewähr zu leisten hat, ohne dass er in der Regel auf die tatsächliche bauliche Beschaffenheit Einfluss hat, wäre es nicht billig und gerecht, eine immer zeitlich aktuelle Beschaffenheit der Wohnung zu verlangen.

Sofern Sie, verehrte Mitglieder, Fragen zu dieser Thematik haben, greifen Sie auf die Fachkunde Ihres Beraters bei Ihrem Mieterschutzverein, dem Interessenverband Mieterschutz e.V., zurück. Sprechen Sie uns gerne an.

Interessenverband Mieterschutz e.V.

WICHTIGER HINWEIS:

Es versteht sich, dass der in diesen Texten zur Verfügung gestellte Inhalt lediglich eine „Richtschnur“ darstellen kann und niemals eine individuelle Beratung ersetzt. Obgleich wir sorgfältig die Richtigkeit der zur Verfügung gestellten Informationen prüfen, ist nicht ausgeschlossen, dass sich in dem einen oder anderen Punkt die Rechtsprechung seit Abfassung des Textes geändert hat. Daher eigene Aktionen niemals ohne weitere fachkundige Beratung unter Berücksichtigung der eigenen vertraglichen Position! Der Rechtsunkundige darf sich weder auf die hier veröffentlichten Texte, noch auf Zeitungsartikel etc. verlassen. Genausowenig, wie man eine nicht unkomplizierte Krankheit selbst behandeln sollte, sollte man „Anwalt in eigener Sache“ spielen.

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