Nebenkostennachforderung in der Insolvenz des Mieters

Nebenkostennachforderung in der Insolvenz des Mieters – Newsletter November 2012

Entscheidung des Bundesgerichtshofes: Zur Nebenkostennachforderung in der Insolvenz des Mieters 

Liebe Mitglieder,

mit der nachfolgend dargestellten aktuellen Entscheidung musste sich der BGH mit einer Frage zur Nebenkostennachforderung in der Insolvenz des Mieters befassen.

Bei dem vom BGH zu klärenden Fall wurde im April 2008 über das Vermögen des Mieters das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter des Mieters erklärte im Mai 2008 gegenüber dem Vermieter unter Verweis auf § 109 Abs. 1 S. 1 der Insolvenzordnung (InsO), dass Ansprüche aus dem Mietverhältnis nicht mehr im Insolvenzverfahren bedient werden könnten. (Zur Erläuterung: Nach der vorbenannten Vorschrift kann der Insolvenzverwalter insoweit erklären, dass Ansprüche aus einem Mietverhältnis nach Ablauf einer Frist von drei Monaten nicht im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können.) Mit Schreiben aus November 2008 erteilte der Vermieter dem Mieter die Nebenkostenabrechnung 2007 und forderte den Mieter zur Zahlung der Nachforderung auf. Dieser zahlte nicht, so dass der Vermieter den Mieter verklagte.

Der BGH gab dem Vermieter mit Urteil vom 13. April 2011, Az.: VIII ZR 295/10, Recht und verurteilte den Mieter zur Zahlung. Dabei führte der BGH u.a. aus, dass der Anspruch auf Zahlung der Nebenkostennachforderung für einen vor der Insolvenzeröffnung liegenden Zeitraum eine Insolvenzforderung darstellt, auch wenn die Nebenkostenabrechnung im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung noch nicht erstellt war. Dies gilt auch im Falle einer vom Insolvenzverwalter vor der Erstellung der Nebenkostenabrechnung abgegebenen Erklärung gemäß § 109 Abs. 1 S. 1 InsO. Insofern stellte der BGH klar, dass die Erklärung nicht bewirkt, dass eine Nebenkostennachforderung für einen vor der Insolvenzeröffnung abgeschlossenen Abrechnungszeitraum ihren Charakter als Insolvenzforderung verliert. Die Forderung kann daher während des laufenden Insolvenzverfahrens nicht gegen den Mieter persönlich geltend gemacht werden, sondern muss zur Insolvenztabelle angemeldet werden. Danach hätte der Vermieter den Mieter nicht in Anspruch nehmen können. Da allerdings das Insolvenzverfahren im vorliegenden Fall inzwischen aufgehoben wurde, kann der Vermieter seine Forderung wieder gegenüber dem Mieter persönlich beanspruchen. 

In der Beratungspraxis erleben wir leider immer wieder Fälle, in denen über das Vermögen des Mieters das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Die in diesem Zusammenhang auftauchenden mietrechtlichen Fragen sind nicht immer leicht zu beantworten und meist erteilt der Insolvenzverwalter hierzu ungern Auskunft. Sollten Sie, verehrte Mitglieder, daher Fragen zu diesem Thema haben, sind Sie weiterhin gut beraten, diese durch Ihren Berater bei Ihrem Mieterschutzverein, dem Interessenverband Mieterschutz e.V., klären zu lassen. Sprechen Sie uns gern an.

Interessenverband Mieterschutz e.V.

WICHTIGER HINWEIS:

Es versteht sich, dass der in diesen Texten zur Verfügung gestellte Inhalt lediglich eine „Richtschnur“ darstellen kann und niemals eine individuelle Beratung ersetzt. Obgleich wir sorgfältig die Richtigkeit der zur Verfügung gestellten Informationen prüfen, ist nicht ausgeschlossen, dass sich in dem einen oder anderen Punkt die Rechtsprechung seit Abfassung des Textes geändert hat. Daher eigene Aktionen niemals ohne weitere fachkundige Beratung unter Berücksichtigung der eigenen vertraglichen Position! Der Rechtsunkundige darf sich weder auf die hier veröffentlichten Texte, noch auf Zeitungsartikel etc. verlassen. Genausowenig, wie man eine nicht unkomplizierte Krankheit selbst behandeln sollte, sollte man „Anwalt in eigener Sache“ spielen.

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