Schönheitsreparaturen / Anstrich – Newsletter März 2009
Liebe Mitglieder,
erneut musste sich der Bundesgerichtshof mit einer Fragestellung zur Wirksamkeit einer Schönheitsreparaturklausel befassen. In der nachfolgend dargestellten aktuellen Entscheidung ging es darum, ob die formularmäßig verwandte Schönheitsreparaturklausel, die den Mieter zur Vornahme des Außenanstrichs von Türen und Fenstern sowie des Anstrichs einer Loggia verpflichtet, zur Unwirksamkeit führt.
In der Entscheidung ging es um nachfolgende Formularklauseln eines Mietvertrages:
§ 4 Abs. 2:
“Schönheitsreparaturen trägt der Mieter (vgl. § 13) einschließlich Streichen von Außenfenstern, Balkontür und Loggia.”
§ 13 Abs. 1 Satz 1:
“Trägt der Mieter die Schönheitsreparaturen, so hat er folgende Arbeiten fachgerecht auszuführen: Tapezieren, Anstreichen der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Reinigen und Abziehen und Wiederherstellung der Versiegelung von Parkett, das Streichen der Heizkörper einschließlich der Heizrohre sowie der Türen und Fenster.”
Der Entscheidung des BGHs lag der Sachverhalt zugrunde, dass der Vermieter dem Mieter u.a. auf Schadensersatz wegen unterlassener Schönheitsreparaturen verklagte. Der BGH entschied mit seinem Urteil vom 18. Februar 2009, Aktenzeichen: VIII ZR 210/08, dass dem Vermieter der geltend gemachte Schadensersatz wegen unterlassener Schönheitsreparaturen nicht zusteht, da die Pflicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen nicht wirksam auf den Mieter übertragen worden ist.
Die vermieterseitig verwandten Formularklauseln in § 4 und § 13 des Mietvertrages sind gemäß § 307 unwirksam, weil sie dem Mieter als Schönheitsreparaturen auch den Außenanstrich der Fenster sowie der Wohnungseingangstür und der Balkontür und darüber hinaus den Anstrich der Loggia auferlegten. Hierin war eine unangemessene Benachteiligung des Mieters zu erkennen, da die von dem Vermieter verlangten Arbeiten des Mieters begrifflich nicht zu den Schönheitsreparaturen gehören. Soweit es um Türen und Fenster geht, gehört zu den Schönheitsreparaturen nur das Streichen der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen, nicht aber der Außenanstrich von Türen und Fenstern. Der Anstrich einer Loggia gehört ebenfalls nicht zu den Schönheitsreparaturen.
Nach Auffassung des BGHs war danach die gesamte mietvertragliche Verpflichtung des Mieters zur Durchführung der Schönheitsreparaturen unwirksam und der BGH stellte mit dieser Entscheidung klar, was gegenständlich der Anstreichverpflichtung des Mieters unterliegt.
Diese Entscheidung stärkt erfreulicherweise die Rechte des Mieters, macht jedoch wieder einmal mehr deutlich, dass jede einzelne Schönheitsreparaturklausel überprüft werden sollte. Sprechen Sie hierzu Ihren Berater Ihres Interessenverbandes Mieterschutz e.V. an.
Interessenverband Mieterschutz e.V.