Wohnungsräumung - Haftung des Vermieter (Kalte Räumung) - Newsletter Juni 2011 / 2
Neue Entscheidung des Bundesgerichtshofes:
Wohnungsräumung – Haftung des Vermieters
Liebe Mitglieder,
mit der nachfolgend dargestellten Entscheidung hat der BGH eine Frage zur Haftung des Vermieters bei eigenmächtiger Räumung der Wohnung getroffen.
Dem vom BGH entschiedenen Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Mieter war ab Februar 2005 für mehrere Monate mit unbekanntem Aufenthalt ortsabwesend und wurde von seinen Verwandten als vermisst gemeldet. Nachdem die Mieten der Monate März und April 2005 nicht gezahlt wurden, kündigte der Vermieter das Mietverhältnis fristlos, öffnete im Mai 2005 die Wohnung und nahm sie in Besitz. Einen Teil der Wohnungseinrichtungsgegenstände entsorgte der Vermieter. Aus diesem Grunde wurde er von dem Mieter auf Schadensersatz verklagt.
Der BGH gab dem Mieter Recht und entschied mit seinem Urteil vom 14. Juli 2010, Az.: VIII ZR 45/09, dass der Vermieter für die Folgen der Räumung haftet, denn die nicht durch einen gerichtlichen Titel gedeckte eigenmächtige Inbesitznahme einer Wohnung und deren eigenmächtiges Ausräumen durch den Vermieter stellen eine gesetzlich unerlaubte Selbsthilfe dar. Der BGH führte weiter aus, dass dies selbst dann gilt, wenn der gegenwärtige Aufenthaltsort des Mieters unbekannt ist (und ein vertragliches Besitzrecht des Mieters infolge der Kündigung entfallen ist). Der Vermieter muss sich auch in diesen Fällen einen Räumungstitel verschaffen und aus diesem vorgehen. Anderenfalls stellt eine solche sog. „kalte“ Räumung eine verbotene Selbsthilfe dar, die zu einer verschuldensunabhängigen Haftung des Vermieters führt.
Mit diesem Urteil hat der BGH einem etwaigen eigenmächtigen Verhalten des Vermieters einen Riegel vorgeschoben und deutlich herausgestellt, dass den Vermieter, der eine Wohnung ohne Vorliegen eines gerichtlichen Titels in Besitz nimmt, eine Obhutspflicht für die darin befindlichen Gegenstände trifft. Kommt der Vermieter seiner Obhutspflicht nicht nach und entsorgt - wie vorliegend - Teile des Wohnungseinrichtungsinventars ist er zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Sollten Sie, verehrte Mitglieder, Fragen zu dieser Thematik haben, greifen Sie auf die Fachkunde Ihres Beraters bei Ihrem Mieterschutzverein, dem Interessenverband Mieterschutz e.V., zurück. Sprechen Sie uns gerne an.
Interessenverband Mieterschutz e.V.

WICHTIGER HINWEIS:
Es versteht sich, dass der in diesen Texten zur Verfügung gestellte Inhalt lediglich eine "Richtschnur" darstellen kann und niemals eine individuelle Beratung ersetzt. Obgleich wir sorgfältig die Richtigkeit der zur Verfügung gestellten Informationen prüfen, ist nicht ausgeschlossen, dass sich in dem einen oder anderen Punkt die Rechtsprechung seit Abfassung des Textes geändert hat. Daher eigene Aktionen niemals ohne weitere fachkundige Beratung unter Berücksichtigung der eigenen vertraglichen Position! Der Rechtsunkundige darf sich weder auf die hier veröffentlichten Texte, noch auf Zeitungsartikel etc. verlassen. Genausowenig, wie man eine nicht unkomplizierte Krankheit selbst behandeln sollte, sollte man "Anwalt in eigener Sache" spielen.