Kündigungsschreiben Eigenbedarfskündigung

Inhalt eines Kündigungsschreibens bei einer Eigenbedarfskündigung – Newsletter Juli 2013

Zum erforderlichen Inhalt eines Kündigungsschreibens bei einer Eigenbedarfskündigung

Entscheidung des Bundesgerichtshofes

Liebe Mitglieder,
erneut hat der BGH eine Entscheidung zum erforderlichen Inhalt eines
Kündigungsschreibens bei einer Eigenbedarfskündigung getroffen.
Folgender Sachverhalt lag der Entscheidung des BGH zugrunde: Der Vermieter kündigte
dem Mieter wegen Eigenbedarfs. In dem Kündigungsschreiben führte der Vermieter aus,
dass seine Tochter nach Beendigung eines Auslandsstudienjahrs ihr Studium in dem Ort der
vermieteten Wohnung fortsetzen und einen eigenen Hausstand begründen wolle. In ihr
ehemaliges Kinderzimmer der elterlichen Wohnung könne sie nicht zurück, weil dies
inzwischen von ihrer Schwester genutzt werde.
Der BGH gab der Räumungsklage der Vermieters Recht und entschied mit Urteil vom 06.
Juli 2011, Az.: VIII ZR 317/10, dass dem gesetzlichen Begründungserfordernis des
Vermieters Genüge getan wird, wenn das Kündigungsschreiben den Kündigungsgrund so
bezeichnet, dass er identifiziert und von anderen Gründen unterschieden werden kann. Diese
Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Bei einer Kündigung wegen Eigenbedarfs reicht es
grundsätzlich aus, dass der Vermieter die Person bezeichnet, für die die Wohnung benötigt
wird, und das Interesse darlegt, das diese Person an der Erlangung der Wohnung hat. Zudem
brauchen Umstände, die dem Mieter bereits zuvor mitgeteilt wurden oder die ihm sonst
bekannt sind, im Kündigungsschreiben nicht nochmals wiederholt zu werden.
Mit der Entscheidung bekräftigte der BGH seine bisherige Rechtsprechung zu dem
erforderlichen Inhalt an das gesetzliche Begründungserfordernis der Kündigungserklärung.
Obwohl diese Anforderungen als eher gering zu bewerten sind, zeigt die Beratungspraxis,
dass nicht wenige Kündigungen bereits aus diesem Grunde unwirksam sind. Sollten Sie,
verehrte Mitglieder, hierzu Fragen haben, lassen Sie diese durch Ihren Berater bei Ihrem
Mieterschutzverein, dem Interessenverband Mieterschutz e.V., klären. Sprechen Sie uns gern
an.
Interessenverband Mieterschutz e.V.

WICHTIGER HINWEIS:

Es versteht sich, dass der in diesen Texten zur Verfügung gestellte Inhalt lediglich eine „Richtschnur“ darstellen kann und niemals eine individuelle Beratung ersetzt. Obgleich wir sorgfältig die Richtigkeit der zur Verfügung gestellten Informationen prüfen, ist nicht ausgeschlossen, dass sich in dem einen oder anderen Punkt die Rechtsprechung seit Abfassung des Textes geändert hat. Daher eigene Aktionen niemals ohne weitere fachkundige Beratung unter Berücksichtigung der eigenen vertraglichen Position! Der Rechtsunkundige darf sich weder auf die hier veröffentlichten Texte, noch auf Zeitungsartikel etc. verlassen. Genausowenig, wie man eine nicht unkomplizierte Krankheit selbst behandeln sollte, sollte man „Anwalt in eigener Sache“ spielen.

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