Mietminderung wegen Flächenunterschreitung bei möblierter Wohnung

Mietminderung wegen Flächenunterschreitung bei möblierter Wohnung – Newsletter September 2012

Entscheidung des Bundesgerichtshofes: Zur Mietminderung wegen Flächenunterschreitung bei einer möbliert vermieteten Wohnung 

Liebe Mitglieder,

mit der nachfolgend dargestellten aktuellen Entscheidung musste sich der BGH ein weiteres Mal mit einer Frage der Berechtigung des Mieters zur Minderung wegen Flächenunterschreitung befassen. Konkret ging es darum, ob ein Recht zur Mietminderung auch dann gegeben ist, wenn bei einer möbliert vermieteten Wohnung die tatsächliche Wohnfläche von der vertraglich vereinbarten um mehr als 10 % abweicht.

Bei dem vom BGH zu klärenden Fall bewohnte der Mieter eine vollständig möblierte und mit umfassendem Hausrat eingerichtete Wohnung des Vermieters. Im Mietvertrag wurde die Größe der Wohnung mit ca. 50 m² angegeben. Bei einer Überprüfung der Wohnfläche musste der Mieter allerdings feststellen, dass diese lediglich 44,3 m² groß war. Wegen der Flächenabweichung von 11,5 % hielt der Mieter eine Minderung für berechtigt und forderte den Vermieter zur Rückzahlung der zuviel geleisteten Miete auf.

Der BGH gab dem Mieter Recht und entschied mit Urteil vom 02. März 2011, Az.: VIII ZR 209/10, dass ein Mangel in Form einer Abweichung der tatsächlichen Wohnfläche von der vertraglich vereinbarten Wohnfläche von mehr als 10 % den Mieter auch bei möbliert vermieteten Wohnungen zu einer Minderung der Miete in dem Verhältnis berechtigt, in dem die tatsächliche Wohnfläche die vereinbarte Wohnfläche unterschreitet. In diesem Zusammenhang wies der BGH ausdrücklich darauf hin, dass die von einer Wohnflächenunterschreitung ausgehende Beschränkung der Nutzungsmöglichkeit des vermieteten Wohnraums nicht deshalb geringer zu veranschlagen ist, weil die für eine Haushaltsführung benötigten Einrichtungsgegenstände trotz der geringeren Wohnfläche vollständig in der Wohnung untergebracht werden können.

Mit dieser Entscheidung hat der BGH in nicht zu beanstandender Art und Weise seine bisherige Rechtsprechung zur Mietminderung wegen Flächenunterschreitung bestätigt. Wie bereits in den vergangenen Mieterbriefen zu diesem Themenkomplex ausgeführt, dürften jedoch sämtliche Fragestellungen noch nicht höchstrichterlich entschieden worden sein. Aus diesem Grunde sind Sie, verehrte Mitglieder, weiterhin gut beraten, Ihre Fragen durch Ihren Berater bei Ihrem Mieterschutzverein, dem Interessenverband Mieterschutz e.V., klären zu lassen. Sprechen Sie uns gern an.

Interessenverband Mieterschutz e.V.

WICHTIGER HINWEIS:

Es versteht sich, dass der in diesen Texten zur Verfügung gestellte Inhalt lediglich eine „Richtschnur“ darstellen kann und niemals eine individuelle Beratung ersetzt. Obgleich wir sorgfältig die Richtigkeit der zur Verfügung gestellten Informationen prüfen, ist nicht ausgeschlossen, dass sich in dem einen oder anderen Punkt die Rechtsprechung seit Abfassung des Textes geändert hat. Daher eigene Aktionen niemals ohne weitere fachkundige Beratung unter Berücksichtigung der eigenen vertraglichen Position! Der Rechtsunkundige darf sich weder auf die hier veröffentlichten Texte, noch auf Zeitungsartikel etc. verlassen. Genausowenig, wie man eine nicht unkomplizierte Krankheit selbst behandeln sollte, sollte man „Anwalt in eigener Sache“ spielen.

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