Unzulässige fristlose Kündigung durch unpünktliche Mietzahlung des Sozialamtes

Unzulässige fristlose Kündigung durch unpünktliche Mietzahlung des Sozialamtes – Newsletter April 2010

Neue Entscheidung des Bundesgerichtshofes: 

Unzulässige fristlose Kündigung des Vermieters nach unpünktlichen Mietzahlungen durch das Sozialamt 

Liebe Mitglieder,

in einer aktuellen Entscheidung musste sich der Bundesgerichtshof mit der Frage befassen, ob unpünktliche Zahlungen der Miete durch das Sozialamt, das die Mietzahlungen eines bedürftigen Mieters übernommen hat, den Vermieter zur Kündigung des Mietverhältnisses berechtigten.

Der Entscheidung lag der Sachverhalt zu Grunde, dass das Sozialamt die Mietzahlungen des bedürftigen Mieters nicht zum vertraglich vereinbarten Fälligkeitstermin bis zum 3. Werktage eines Monats im Voraus an den Vermieter pünktlich leistete. Der Vermieter mahnte den Kläger daher ab, jedoch war das Sozialamt trotz Vorlage der Abmahnung des Vermieters nicht bereit, die Mietzahlungen für den Mieter rechtzeitig zum Fälligkeitstermin anzuweisen. Aufgrund der verspäteten Mietzahlungen kündigte der Vermieter das Mietverhältnis und verklagte den Mieter auf Räumung und Herausgabe seiner Wohnung.

Der BGH entschied mit Urteil vom 21.10.2009, Az.: VIII ZR 64/09, dass der Vermieter nicht berechtigt war, das Mietverhältnis wegen der unpünktlichen Mietzahlungen fristlos zu kündigen. Bei der durchzuführenden Abwägung der Interessen des Vermieters und des Mieters war nämlich zu berücksichtigen, dass der Mieter auf staatliche Sozialleistungen angewiesen und das Sozialamt nicht zu einer rechtzeitigen Zahlungsanweisung bereit war. Der BGH führte weiter aus, dass der Mieter sich bei der Interessenabwägung ein etwaiges Verschulden des Sozialamtes nicht zurechnen lassen muss, da das Sozialamt nicht als sog. „Hilfsperson“ zur Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen aus dem Mietverhältnis mieterseitig eingeschaltet worden ist. Vielmehr übernimmt das Sozialamt hoheitliche Aufgaben der Daseinsversorgung zur Sicherung des Lebensunterhaltes des einzelnen Bürgers.

Mit dieser für die Beratungspraxis relevanten Entscheidung sicherte der BGH die Mieterrechte hinsichtlich der immer wieder auftretenden Problematik des bedürftigen Mieters bei der Übernahme der Mietzahlungen durch das Sozialamt ab und stellte klar, dass sich der Mieter ein etwaiges Verschulden des Sozialamtes nicht zurechnen lassen muss. Diese Entscheidung ist deshalb von Bedeutung, da es in der Beratungspraxis nicht selten vorkommt, dass das Sozialamt die Mietzahlungen für den bedürftigen Mieter zwar übernommen hat, es hierbei jedoch immer wieder zu Problemen der rechtzeitigen Mietzahlung kommt. Entscheidend ist dabei, dass das Sozialamt die Mietzahlungen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise übernommen hat.

Sollten Sie, verehrte Mitglieder, hierzu oder zur Thematik der unpünktlichen und verspäteten Mietzahlungen und der sich hieraus ergebenden rechtlichen Konsequenzen Fragen haben, steht Ihnen Ihr Mieterverein, der Interessenverband Mieterschutz e.V., gerne behilflich zur Seite. Sprechen Sie Ihren Berater hierzu an.

Interessenverband Mieterschutz e.V.

WICHTIGER HINWEIS:

Es versteht sich, dass der in diesen Texten zur Verfügung gestellte Inhalt lediglich eine „Richtschnur“ darstellen kann und niemals eine individuelle Beratung ersetzt. Obgleich wir sorgfältig die Richtigkeit der zur Verfügung gestellten Informationen prüfen, ist nicht ausgeschlossen, dass sich in dem einen oder anderen Punkt die Rechtsprechung seit Abfassung des Textes geändert hat. Daher eigene Aktionen niemals ohne weitere fachkundige Beratung unter Berücksichtigung der eigenen vertraglichen Position! Der Rechtsunkundige darf sich weder auf die hier veröffentlichten Texte, noch auf Zeitungsartikel etc. verlassen. Genausowenig, wie man eine nicht unkomplizierte Krankheit selbst behandeln sollte, sollte man „Anwalt in eigener Sache“ spielen.

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