Entwässerung

Nebenkosten Abwasser

Welche Kosten ganz allgemein abzugsfähig, d.h. auf den Mieter umlegbar sind, hier noch einmal kurz zusammengefasst:

Zu den Betriebskosten oder Nebenkosten zählen:

  • Frischwasserzufuhr gemäß Wasserzähler
  • Abwasserentsorgung aus dem Haus
  • Niederschlagswasser, das über die Regenrinnen abfließt
  • Regenwasser, das in den städtischen Regenwasserkanal fließt und nicht versickern kann

Sollte das Grundstück so liegen, dass das Abwasser in den Kanal gepumpt werden muss, dann sind solche damit verbundenen Kosten auch in die Nebenkosten aufzunehmen. Dies stellt allerdings nicht die Regel in den Abrechnungen für die Nebenkostenabrechnung oder auch Betriebskosten dar!

Nicht zu den Betriebskosten oder Nebenkosten zählen:

  • Instandsetzung (z.B. verstopfte Abwasserrohre auf dem Grundstück der Mietparteien)
  • Instandhaltung
  • Gebühren der Kommune im Falle von Sanierungsmaßnahmen

Als Mieter haben Sie ein Recht darauf, genau zu erfahren, wie sich die Abrechnungen der Entwässerungskosten zusammen setzen. Nur so lässt sich die Kostensituation für die Nebenkostenabrechnung genau zuordnen. Prüfen Sie deshalb genau oder fragen Sie unsere Experten vom Mieterschutz!

Zuerst muss natürlich klar geregelt sein, dass im Mietvertrag die Abrechnung der Entwässerungskosten aufgeführt ist. Ein Blick in den Mietvertrag hilft weiter! 

Die Umlage der Nebenkosten oder auch Betriebskosten muss im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart sein. Sollte stattdessen eine Bruttomiete im Mietvertrag vorgesehen sein, dann sind die Entwässerungskosten nicht umlagefähig. Vorsicht vor doppelter Abrechung. Die genau Prüfung der in der Nebenkostenabrechnung aufgeführten Kosten kann mitunter viel Geld sparen.

Im Zweifel Einsichtnahme

Nehmen Sie sich Zeit für eine persönliche Einsichtnahme. Haben Sie Zweifel, dass die Kosten in der Abrechnung der Betriebskosten zu hoch sind oder verstehen Sie die Zusammensetzung der Kosten nicht, lassen Sie sich diesen wesentlichen Bestandteil erklären. Der Vermieter muss Ihnen drei Termine für eine persönliche Einsichtnahme in die Abrechnung gewähren. In der Regel können die Unterlagen in der unmittelbaren Nähe zum Mietobjekt eingesehen werden. Anreisen über 35 Kilometer sind nicht zumutbar. Dann dürfen Sie die Zusendung kopierter Abrechnungen verlangen.

WICHTIGER HINWEIS:

Es versteht sich, dass der in diesen Texten zur Verfügung gestellte Inhalt lediglich eine „Richtschnur“ darstellen kann und niemals eine individuelle Beratung ersetzt. Obgleich wir sorgfältig die Richtigkeit der zur Verfügung gestellten Informationen prüfen, ist nicht ausgeschlossen, dass sich in dem einen oder anderen Punkt die Rechtsprechung seit Abfassung des Textes geändert hat. Daher eigene Aktionen niemals ohne weitere fachkundige Beratung unter Berücksichtigung der eigenen vertraglichen Position! Der Rechtsunkundige darf sich weder auf die hier veröffentlichten Texte, noch auf Zeitungsartikel etc. verlassen. Genausowenig, wie man eine nicht unkomplizierte Krankheit selbst behandeln sollte, sollte man „Anwalt in eigener Sache“ spielen.

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