Müllabfuhr

Nebenkosten Müllabfuhr

Die Nebenkostenabrechnung der Vermieter enthält auch die Position Müllentsorgung. Das Thema birgt gerade in Häusern mit mehreren Mietparteien Grund für Unstimmigkeit und oft auch Ärger zwischen den Mietern. Wer trennt wie, wer nicht richtig? Müll bietet sich trefflich an, um darüber zu diskutieren. 

Grundsätzlich gilt

Die von den Gemeinden für die Müllabfuhr erhobenen Müllgebühren sind in voller Höhe umlagefähig.

Der Vermieter reicht die Müllgebühren in vollem Umfang über die Nebenkostenabrechnung an die Mieter weiter. Die Verursacher des Mülls müssen in diesem Fall auch die Kosten tragen. Müll als Bestandteil der Nebenkosten ist an sich nicht sonderlich strittig – die sozialen Beziehungen einmal ausgenommen. Tatsächlich beachtenswert ist hingegen der Bereich Sperrmüll, der nicht zu den wöchentlichen oder zweiwöchentlichen Leerungen zählt. Von Kommune zu Kommune ist die Sperrmüllsammlung unterschiedlich geregelt. 

Hier kündigt sich oft Kommunikationsbedarf zwischen Vermieter und Mieter an. 

Sperrmüll – wer zahlt?

Die Kosten für Sonderabfuhren, wie z.B. Sperrmüll, waren bisher nicht umlagefähig. Dieses galt auch dann, wenn der Sperrmüll von einzelnen Mietern verursacht wurde. Eine Haftung aller Mieter für das vertragswidrige Verhalten Einzelner bestand nicht. Diese Rechtsansicht ist seit der Entscheidung des BGH vom 13.01.2010 (Az. VIII ZR 137/09) nicht mehr haltbar, d. h. der Vermieter kann grundsätzlich im Rahmen der Kosten der Müllabfuhr auch die Kosten der wiederkehrenden Sperrmüllentsorgung mit geltend machen. 

Wegen der enorm gestiegenen Müllkosten ist das Wirtschaftlichkeitsgebot bei der Prüfung dieser Position von besonderer Bedeutung: Um eine unnötige Kostenbelastung der Mieter zu vermeiden, ist der Vermieter verpflichtet, das Volumen, die Anzahl der Behälter und die Häufigkeit der Leerung am Bedarf des Hauses auszurichten. Übersteigt die Kapazität der Gefäße die anstehende Müllmenge erheblich, gehen die unnötigen Kosten zulasten des Vermieters. 

In diesem Zusammenhang spielt der Einsatz von Unternehmen, die neben den öffentlich-rechtlichen Unternehmen auf dem Gebiet der Abfallentsorgung vom Vermieter gesondert beauftragt werden, eine wesentliche Rolle. Häufig steigen die Belastungen für den Mieter hierdurch enorm. 

Produziert ein gewerblicher Mieter mehr Müll oder besonderen Müll, sind die dadurch entstehenden zusätzlichen Kosten ausschließlich von dem jeweiligen Gewerbe zu tragen. Ein privater Mieter darf damit nicht belastet werden.

WICHTIGER HINWEIS:

Es versteht sich, dass der in diesen Texten zur Verfügung gestellte Inhalt lediglich eine „Richtschnur“ darstellen kann und niemals eine individuelle Beratung ersetzt. Obgleich wir sorgfältig die Richtigkeit der zur Verfügung gestellten Informationen prüfen, ist nicht ausgeschlossen, dass sich in dem einen oder anderen Punkt die Rechtsprechung seit Abfassung des Textes geändert hat. Daher eigene Aktionen niemals ohne weitere fachkundige Beratung unter Berücksichtigung der eigenen vertraglichen Position! Der Rechtsunkundige darf sich weder auf die hier veröffentlichten Texte, noch auf Zeitungsartikel etc. verlassen. Genausowenig, wie man eine nicht unkomplizierte Krankheit selbst behandeln sollte, sollte man „Anwalt in eigener Sache“ spielen.

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